Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen, Ausschreibungen bei Hilfsmittelversorgungen wieder zuzulassen. Nach dem neuen § 127 Abs. 1c SGB V können Krankenkassen entsprechende Verträge künftig erneut ausschreiben. Der Gesetzgeber hatte dieses Instrument 2019 nach negativen Erfahrungen untersagt.
Die Selbsthilfe Stoma-Welt e. V., das BeuteltierNetzwerk e. V., die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e. V. (FGQ), die Inkontinenz Selbsthilfe e. V. und die Initiative Faktor Lebensqualität halten Ausschreibungen insbesondere bei der Stoma- und Inkontinenzversorgung für ungeeignet. Sie verweisen auf Berichte über erzwungene Versorgerwechsel, begrenzte Produktmengen, unpassende Hilfsmittel sowie gesundheitliche und alltägliche Einschränkungen nach früheren Ausschreibungen.
Die Neuregelung sieht zwar vor, dass Ausschreibungen bei individuellen und dauerhaften Versorgungen „in der Regel“ nicht zweckmäßig sind. Die Entscheidung darüber treffen jedoch die Krankenkassen. Nach Ansicht der Organisationen bietet diese Formulierung keinen ausreichenden Schutz, da sie Ausschreibungen für Stoma- und Inkontinenzhilfsmittel bereits in der Vergangenheit nicht verhindert habe. Zudem können andere Leistungserbringer Ausschreibungsverträgen nicht beitreten.
„Wie Ausschreibungen in der Stomaversorgung ausgehen, wissen wir bereits: Zwangswechsel, Diskussionen über die Menge, Beratung nur noch am Telefon“, sagt Christian Limpert, Vorsitzender der Selbsthilfe Stoma-Welt e. V. „Wer das erneut erproben will, muss wenigstens messen, was für uns zählt: ob die Versorgung passt und wir am Leben teilhaben können.“
Evaluation soll Versorgungssituation stärker berücksichtigen
Das Bundesministerium für Gesundheit soll die Auswirkungen der Ausschreibungen bis Ende 2029 evaluieren. Das Gesetz nennt dafür die Qualität, die Ausgaben und die Anbieterstruktur. Aus Sicht der Selbsthilfe fehlen jedoch verbindliche Kriterien, die individuelle Passgenauigkeit, Beratung, Nachbetreuung, mögliche Komplikationen sowie den Erhalt von Selbstständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erfassen.
„Eine Evaluation, die Ausgaben und Anbieter zählt, aber nicht fragt, wie es den Menschen geht, misst am Ziel vorbei“, sagt Matthias Zeisberger von der Inkontinenz Selbsthilfe e. V. „Hautschäden, Infektionen und der Rückzug aus dem Alltag tauchen in keiner Vertragsstatistik auf.“
Die Organisationen bezweifeln außerdem, dass die Folgen der Ausschreibungen bis Ende 2029 ausreichend sichtbar werden. Ausschreibungsverfahren, Vertragsabschlüsse und die anschließende Umstellung der Versorgung benötigten Zeit. Ohne bedürfnisorientierte Qualitätskriterien könne die Evaluation daher zu dem Schluss kommen, dass keine Probleme bestünden.
Der Bundesrat berät das Gesetz am 20. November 2026. Die beteiligten Organisationen bitten die Länder, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, § 127 Abs. 1c und 1d SGB V zu streichen. Zumindest sollten Stoma-, Katheter- sowie ableitende und aufsaugende Inkontinenzversorgungen verbindlich von Ausschreibungen ausgenommen werden. Zudem fordern sie verbindliche Evaluationskriterien und eine feste Beteiligung der Selbsthilfe.