Der AOK-Bundesverband spricht sich in einem Positionspapier dafür aus, die unregulierten Preise für DiGA im ersten Jahr abzuschaffen, die aktuelle Erprobungsregelung zu streichen und für die Zulassung der „Apps auf Rezept“ ebenso hohe Anforderungen zum Nachweis des Nutzens einzuführen wie bei anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Außerdem plädiert die AOK-Gemeinschaft dafür, einen verpflichtenden Testzeitraum für die Nutzung von DiGA und eine Kostenbeteiligung für die Versicherten einzuführen.
Es gebe „erhebliche strukturelle und regulatorische Schwächen“ in der Zulassungs- und Vergütungssystematik, heißt es in dem Positionspapier. Diese gefährdeten die Wirtschaftlichkeit, aber auch die Akzeptanz und Nachhaltigkeit der digitalen Versorgungsangebote. Digitale Gesundheitsanwendungen könnten den Patientinnen und Patienten eine niedrigschwellige und technologiegestützte Unterstützung bei der Behandlung und dem Management von Erkrankungen bieten. Um einen „messbaren, nachhaltigen Nutzen“ zu garantieren, müssten die gesetzlichen Regelungen für die „Apps auf Rezept“ aber grundlegend nachgeschärft werden.
Eine zentrale Forderung ist die Abschaffung der unregulierten Festlegung des Preises durch die Hersteller in den ersten zwölf Monaten nach der Aufnahme einer Anwendung in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). „Die Erfahrungen mit dem bisherigen System der Preisbildung haben gezeigt, dass die Hersteller zum Markteintritt neuer Anwendungen fast immer sehr hohe Preise ansetzen“, so die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann. Diese lagen 2025 und Anfang 2026 durchschnittlich bei 595 Euro pro DiGA. „Diese Preise stehen in den meisten Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen und zum Innovationswert der Anwendungen.“
Nach Ablauf der ersten zwölf Monate werden die Preise laut dem Positionspapier in Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Herstellern deutlich abgesenkt – im Umfang zwischen 30 bis 80 Prozent. „Diese starken Preiskorrekturen zeigen, dass den hohen Preisen keine nachweisbare Verbesserung der Versorgung gegenübersteht“, so Reimann. Dies sei gerade angesichts der prekären Finanzlage der GKV nicht vertretbar.
Aktuelle Erprobungsregelung ersatzlos streichen
Die AOK-Gemeinschaft fordert zudem die ersatzlose Streichung der derzeit gültigen Erprobungsregelung für digitale Gesundheitsanwendungen. Sie erlaubt die Erstattung auf Basis der Ankündigung und Durchführung einer Erprobungsstudie. Seit Oktober 2020 ist die überwiegende Mehrheit der gelisteten Anwendungen auf dieser Basis in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen worden; viele von ihnen seien nach Ablauf der Erprobung mangels Wirksamkeit wieder gestrichen worden. Die AOK fordert, dass der abschließende Nachweis der medizinischen Wirksamkeit schon zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis vorliegen muss. Nur DiGA mit nachgewiesenen positiven Versorgungseffekten sollten Bestandteil des GKV-Leistungskataloges sein.
In diesem Zusammenhang plädiert die AOK zudem dafür, dass an die DiGA ebenso hohe Anforderungen bezüglich des Nutzennachweises angelegt werden wie an andere GKV-Leistungen. Derzeit prüfe das BfArM als zuständige Institution die Anwendungen ausschließlich auf Basis von Herstellerangaben zu Produkteigenschaften wie Datenschutz, Qualität und Benutzerfreundlichkeit. Statt eines medizinischen Nutzens sind dabei sogar „patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen“ als Nachweis positiver Versorgungseffekte ausreichend. Anders als in anderen Leistungsbereichen könnten auch „Studien mit sehr geringer Qualität und ungeeigneten Vergleichsgruppen“ herangezogen werden, kritisiert die AOK. Stattdessen solle die Bewertung des Nutzens künftig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen. Der G-BA habe „langjährige Expertise in der evidenzbasierten Bewertung medizinischer Methoden und Verfahren“.
Darüber hinaus umfasst das Positionspapier die Forderung nach Einführung eines verpflichtenden Textzeitraums von mindestens 14 Tagen für alle Versicherten, die eine DiGA nutzen möchten. „Hintergrund dieser Forderung ist, dass laut Befragungen viele Versicherte die Nutzung nach kurzer Zeit abbrechen und die Anwendungen nicht über die vorgesehene Dauer hinweg adäquat nutzen“, so AOK-Vorständin Reimann. „Trotzdem müssen die gesetzlichen Krankenkassen auch in diesen Fällen für den gesamten Zeitraum zahlen“. Die Einführung eines verpflichtenden Testzeitraums könne helfen, dass Versicherte gemeinsam mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin zunächst herausfinden, ob eine DiGA zu ihrem individuellen Bedarf, ihrem Gesundheitszustand und ihren persönlichen Gewohnheiten passt. Auch eine Kostenbeteiligung für die Versicherten wie bei Arznei- und Hilfsmitteln kann aus Sicht der AOK die Nutzungsraten verbessern und die Therapietreue fördern.