Neben Vortragsblöcken zur Palliativmedizin, Pflege, Ehrenamt und ambulanter Versorgung ging es um Unterstützung und Methodik von Entscheidungen am Lebensende. Dazu zählten Vorträge über Advanced Care Planning, ambulante Ethikberatung, Kommunikation im Netzwerk und Arbeit im Team.
Zeitgleich zum Forum verabschiedete der Bundestag das Hospiz- und Palliativgesetz sowie das Verbot der organisierten Sterbehilfe. Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz wird Sterbebegleitung Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung und Krankenkassen haben den Auftrag, Versicherte zukünftig besser zu beraten. "Die Diskussion im Bundestag hat erstmals dazu geführt, das Thema offen in die Gesellschaft zu tragen." erklärte Prof. Dr. Friedemann Nauck, Palliativmediziner aus Göttingen.
Mit dem Verbot organisierter Sterbehilfe wird die Diskussion um die Rolle von Ärzten in der Sterbebegleitung nicht beigelegt sein. Da ist sich Dr. Martina Wenker, stellvertretende Vorsitzende der Bundesärztekammer, sicher. Sie legte in ihrem Vortrag dar, dass ein Arzt zwar dem Leben verpflichtet sei, er aber nicht verpflichtet sei, ein Leben unter allen Umständen zu erhalten: "Es gibt keinen technischen Imperativ am Lebensende", sagte die Lungenfachärztin.
Die Grundsätze dienten der Orientierung, könnten aber einem Arzt nicht die Verantwortung für den Einzelfall abnehmen. Sie bezog sich auf Kasuistiken im Ärzteblatt, die zu heftigen Diskussionen im Rahmen der Ärzteschaft geführt hätten. Viele Ärzte seien immer noch unsicher über ihren Handlungsspielraum. Wenker wiederholte: Ein offensichtlicher Sterbevorgang müsse nicht künstlich in die Länge gezogen werden. Man könne das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglichen, wenn dies dem Willen des Patienten entspräche. Dies gelte auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. "Ein Therapieabbruch ist geboten, wenn eine lebenserhaltende Maßnahme das Leiden nur verlängern würde oder dieses dem ausdrücklichen Patientenwillen entspricht", sagte Wenker. Bei nicht-einwilligungsfähigen Patienten seien Patientenverfügung (Selbstbestimmungsrecht), Betreuer, Angehörige (mutmaßlicher Wille) und gegebenenfalls das Betreuungsgericht einzubeziehen.
Anders sehe es in Notfallsituationen aus. Wenn der Patientenwille nicht bekannt sei, seien medizinisch indizierte Behandlungen einzuleiten, die im Zweifel auf Lebenserhaltung ausgerichtet seien. Wenker empfahl in Zweifelsfällen die Ethikberatung hinzuzuziehen.
Um dem Patientenwillen am Lebensende entsprechen zu können, ist interprofessionelle und interdisziplinäre Kommunikation bei der Behandlung unerlässlich. Doch der Begriff Palliativmedizin führe in der Abgrenzung zu anderen Disziplinen immer noch zu Missverständnissen, sagte PD Dr. Bernd Alt-Epping aus Göttingen. Dabei zeige die Praxis, dass es von der "komplexen Symptomlast" eines Patienten abhänge und nicht unbedingt von seiner Lebenszeitprognose oder kausal orientierten Interventionen, ob er von einer palliativmedizinischen Unterstützung profitiere. Er plädierte dafür, die Behandlung frühzeitig interdisziplinär auf die Bedürfnisse des Patienten auszurichten.