Bei welchen rechtlichen Fragen herrscht für Patientinnen und Patienten die größte Unsicherheit?
Ruth Leitenmaier: An der Spitze stehen hier Fragestellungen zur operativen Therapie des Lipödems, Fragestellungen zur Wechselversorgung sowie zu einem Grad der Behinderung. Die operative Therapie – Liposuktion bei Lipödem – ist eine Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, welche erst bei Stadium III in Form einer Übergangslösung bis einschließlich 31.12.2025 übernommen wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird über diese Behandlungsform im Laufe des Jahres 2025 entscheiden; vorgesehen ist Juni, mit Geltung ab dem 01.10.2025. Die Patientinnen fühlen sich bezogen auf die Anforderungen, die an sie gestellt werden seitens der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes, häufig sehr verunsichert, im Stadium III betrifft dies insbesondere Patientinnen mit einem BMI über 40 kg/m², im Stadium I und II kann bisher nur versucht werden, eine Einzelfallentscheidung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu erlangen, auch hier sind die Hürden hoch. Die Patientinnen erhalten häufig eine Ablehnung mit der Auskunft, dass in Stadium I und II keine operative Behandlung möglich sei.
Wechselversorgungen werden von den Krankenkassen zunehmend nur restriktiv gewährt, was sportlich aktiven Patientinnen oder Patientinnen mit Hyperhidrose (vermehrtes Schwitzen) oft große Probleme bereitet.
Vielen Patientinnen ist außerdem nicht bekannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Lipödem und Lymphödem ein Grad der Behinderung – bis hin zum Schwerbehindertengrad = GdB 50 – in Betracht kommt, was nicht nur steuerliche Vorteile bietet, sondern auch bei einem GdB 50 oder einem einer Schwerbehinderten gleichgestellten GdB 30 einen erhöhten Kündigungsschutz.
Und wie können sie sich gezielt zu ihren Versorgungsfragen informieren?
Leitenmaier: Im Rahmen der konservativen Therapie ist im Alltag das Sanitätshaus vor Ort ein sehr guter Ansprechpartner, der behilflich ist, um etwa einen Formulierungsvorschlag für den behandelnden Arzt zu erstellen. Weitere Informationsmöglichkeiten, welche von den Patientinnen rege genutzt werden, sind Veranstaltungen in tatsächlicher oder virtueller Form. Social Media ist ebenfalls ein von den Patientinnen häufig genutztes Medium, bietet jedoch nicht immer gezielte Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung. Patientinnen, die dabei sind, konkrete Anträge bei ihren Krankenkassen (auch private Krankenkassen, Beihilfe), Versorgungsämter oder der Deutschen Rentenversicherung zu stellen, sollten sich nicht scheuen, bereits hier eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, viele häufig vorkommende Fehler bei der Antragstellung können so von vorherein vermieden werden.
Stichwort Kostenübernahme bei Liposuktion: Worauf müssen Betroffene vor einem Eingriff aus rechtlicher Sicht achten?
Leitenmaier: Betroffene vor einem operativen Eingriff fühlen sich oft überfordert an der Anzahl von Dingen, die zu beachten sind. Wichtig ist u. a., dass Betroffene VOR Beginn der operativen Behandlung einen Antrag stellen, sollten sie nicht die Vorgaben für das Stadium III erfüllen. Bei der gesetzlichen Krankenkasse muss zumindest die erste Entscheidung nach dem Antrag abgewartet werden. Die Frist hierfür beträgt bei der GKV drei Wochen, bei Beteiligung des MD fünf Wochen. Die im operativen Sektor zahlreich vertretenen Privatärzte sind hier zunächst keine Option, eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte bzw. Vertragskrankenhäuser zulässig. Patientinnen, die die Liposuktion bei Lipödem als Selbstzahlerinnen starten, sollten in keinem Fall unbesehen Behandlungsverträge unterzeichnen, insbesondere nicht bei Beratungsgesprächen, vielen ist nicht bekannt, welche negativen Auswirkungen dies z. B. in einem späteren Klageverfahren haben kann. Ärzte haben hier eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Auch hier kann ein strategisches Gespräch mit einem Anwalt im Vorfeld nicht nur hilfreich sein, sondern auch finanzielle Verluste vermeiden helfen.