Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit verschiedenen Entscheidungen bestätigt, dass aufgrund des geänderten Behinderungsbegriffs § 2 SGB IX der Aspekt der Teilhabe beim Behinderungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dies zeigt sich aktuell bei Hilfsmitteln zu Mobilität, wie es das hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 5.8.2021 (L 1 KR 65/20) rechtskräftig entschieden hat. Es ging dabei um die Versorgung mit einem elektrisch unterstützten Handbike.
Der Kläger war von seiner Krankenkasse mit einem Faltrollstuhl versorgt. Er beantragte zusätzlich die Versorgung mit einem Handbike mit Elektromotor nebst Tetra-Sonderzubehör. Nach Angabe des verordnenden Arztes solle das Hilfsmittel drei bis vier Mal pro Woche eingesetzt werden und diene zur Besserung der Beweglichkeit und zur Teilnahme am dörflichen Leben. Da das Widerspruchsverfahren erfolglos war, wurde Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Das Sozialgericht Gießen bestätigte den Anspruch des Klägers. Die von der Krankenkasse eingelegte Berufung hat das hessische LSG zurückgewiesen.
Teilhabe: Begriff des Nahbereichs nicht zu eng fassen
Entscheidend war die neue Rechtsprechung des BSG zur Teilhabe. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich darf das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden. Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (vgl. § 1 SGB IX). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen ist, ob der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere welche Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich diese Erschließung für einen behinderten Menschen verbessern, vereinfachen oder erleichtern. Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX i.V.m. § 33 SGB I) volle Wirkung zu verschaffen. Dies bedeutet, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel der GKV zum Behinderungsausgleich ist nicht von vornherein auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R).
Ein gerichtlich eingeholtes Gutachten hatte festgestellt, dass der vorhandene Rollstuhl aufgrund der nahezu aufgehobenen Greifkraft der Hände faktisch nicht genutzt werden konnte. Für Wegstrecken außerhalb des häuslichen Umfelds ist die Versorgung mit dem Handbike unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten nicht nur sinnvoll und förderlich, sondern effektiv, um eine fortschreitende Immobilisierung abzuwenden. Die Versorgung mit einem Rollstuhl ermögliche die Erschließung des Nahbereichs nur mit Unterstützung einer Begleitperson. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl würde zwar eine selbstständige (passive) Fortbewegung außerhalb der Wohnung ermöglichen; sie wäre aber keine adäquate Alternative, da – abgesehen vom ausbleibenden Trainingseffekt – bei jeder Nutzung des Elektrorollstuhls zum Umsetzen stets eine geschulte und qualifizierte Hilfskraft erforderlich wäre.