Ab Mitte Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten mit der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) ausgestattet werden. Es sei denn, sie widersprechen. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder umfassend, transparent, verständlich und barrierefrei über die ePA zu informieren. Doch dieser Informationspflicht kommen die Krankenkassen bisher nicht in allen Fällen nach, teilt der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach einer qualitativen Analyse aller ihm bis zum 29. Oktober 2024 vorliegenden Versichertenanschreiben zur ePA mit. Insgesamt wurden die Anschreiben von 14 Krankenkassen untersucht. Rückschlüsse auf die Gesamtheit aller Krankenkassen seien daraus daher nicht ableitbar.
„Die elektronische Patientenakte bietet eine große Chance, die gesundheitliche Versorgung zu verbessern. Sie speichert und verarbeitet aber hochsensible Gesundheitsdaten der Patient:innen. Deshalb müssen die Krankenkassen ihre Versicherten umfassend und neutral zur ePA aufklären. Das ist bislang nicht immer der Fall. Vertrauen ist aber wichtig für den Erfolg der elektronischen Patientenakte“, so Thomas Moormann, Gesundheitsexperte im vzbv.
Die Untersuchung zeige, dass die Krankenkassen in ihren Schreiben insbesondere über die Vorteile der ePA informieren. Aspekte, beispielsweise des Datenschutzes, würden nicht angesprochen. Auch ließen die betrachteten Krankenkassen weitgehend außen vor, dass zu Beginn der Einführung nur ein kleiner Teil der angekündigten Anwendungen verfügbar sein wird. Lediglich in einem der untersuchten Kassenschreiben werde erwähnt, dass die ePA anfangs leer sein wird und Diagnosen, Befunde und Medikationen erst nach und nach eingepflegt werden müssen. „Damit Patient:innen eine informierte Entscheidung für oder gegen die ePA treffen können, müssen sie auch die möglichen Risiken kennen. Und sie müssen wissen, welche Anwendungen ihnen ab Januar tatsächlich zur Verfügung stehen“, so Moormann. „Die Krankenkassen wecken hier zum Teil falsche Erwartungen.“
Unterschiedliche Angaben zum Widerspruch
Alle Krankenkassen erwähnen in den untersuchten Schreiben, dass Versicherte der ePA widersprechen können. Einige Krankenkassen weisen ausschließlich auf ein Online-Widerspruchsformular hin, das über einen QR-Code oder eine Internetseite mit persönlichem Zugangscode erreichbar ist. Andere verlangen, dass die Versicherten ihren Widerspruch auf dem Postweg einreichen. Über die Möglichkeit, telefonisch der Anlage der ePA zu widersprechen, wird in keinem der vorliegenden Anschreiben informiert.
„Die Krankenkassen dürfen den Versicherten nicht vorschreiben, wie der Widerspruch gegen die ePA zu erfolgen hat. Das setzt unangemessene Hürden und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben“, so Moormann. Nicht in allen Versichertenanschreiben wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen die Anlage und auch gegen die Nutzung der ePA jederzeit möglich ist – und nicht nur bis zu einem konkreten Zeitpunkt.
Zusätzlich zu den Versichertenanschreiben müssen die Krankenkassen ihren Mitgliedern ein umfassendes Informationsdokument (43 Seiten) zur Verfügung stellen. In allen untersuchten Anschreiben verweisen die Krankenkassen für dieses Informationsdokument nur auf ihre jeweiligen Internetseiten. Versicherte ohne internetfähiges Endgerät werden so von den Informationen ausgeschlossen.
Der vzbv fordert, dass die Krankenkassen den Versicherten alle entscheidungsrelevanten Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellen.