Der BSK ist juristisch gegen das Mitnahmeverbot von E-Scootern bei zwei Verkehrsbetrieben in Kiel und Bochum vorgegangen. BSK-Rechtsanwalt Lars Rieck kommentiert die Entscheidung der OLG: "Es bestätigt unsere Sichtweise, dass das ausnahmslose Beförderungsverbot von E-Scootern rechtswidrig ist. Das heutige Urteil ist ein wichtiger Schritt für die Inklusion in Deutschland. Es wird sich auf andere Verbote in Deutschland auswirken."
Zum Sachverhalt: Der BSK klagte im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die KVG. Diese hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. Als Ausweichmöglichkeit bot sie unter anderem an, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.
Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) darf in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen, stellte das OLG fest. Sie benachteilige damit in unzulässiger Weise Menschen mit Behinderung.
Die KVG habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim Transport von E-Scootern, die durchaus bestehen können, nur durch ein undifferenziertes Verbot begegnet werden kann. Es gibt über 400 Modelle auf dem Markt. Nicht bei jedem Modell stelle der Transport in einem Bus eine Gefahr dar. Eine Studie der Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen (STUVA) kommt zu dem Ergebnis, dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden können, wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.