Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) entwickelte im Auftrag der Vertreter von Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen nach § 113a SGB XI den Expertenstandard "Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege". Er wird im Gegensatz zu den bisherigen Expertenstandards für jeden Pflegedienst verbindlich sein. Damit kann bereits die Nichtanwendung eine unmittelbar bestrafende Wirkung nach sich ziehen. Als Konsequenz werden von Pflegefachkräften künftig Nachweise in Bezug auf Risikoerhebung, Risikoaktualisierung, Information, Beratung, Anleitung, Planung, Koordination und professionenübergreifende Fallbesprechungen eingefordert. Auch wenn mit dem Inkrafttreten des Expertenstandards erst Mitte 2015 zu rechnen ist, sollten sich ambulante Pflegedienste, stationäre Einrichtungen und betroffene Leistungserbringer mit Umsetzungsfragen schon heute intensiv auseinander setzen, empfiehlt Thomas Bade.
Im Expertenstandard wird davon ausgegangen, dass alle Menschen, die pflegerische Unterstützung benötigen, ein erhöhtes Risiko von Mobilitätsbeeinträchtigungen erleben. Daher müsse er bei jedem pflegerischen Auftrag, unabhängig vom ausdrücklichen pflegerischen Auftrag zur Erhaltung und Förderung der Mobilität, umgesetzt werden. Das bedeutet, dass jeder der 2,5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland, insbesondere im ambulanten und teilstationären Bereich, auf mobilitätsfördernde und -erhaltende Faktoren hin beraten werden muss. "Grundlegende Probleme des theoriegeleiteten Expertenstandards werden sich im Pflegealltag vor allem bei der Prozessplanung und Nachweisdokumentation zeigen", ist Bade überzeugt. Seine Umsetzung setze explizit einen entsprechenden pflegerischen Auftrag voraus. Dieser Auftrag muss in Rahmenverträgen oder in der individuellen Beziehung zwischen Pflegebedürftigen und -diensten festgelegt werden.
Die modellhafte Implementierung ab Oktober 2014 ermöglicht Pflegediensten zusammen mit weiteren Berufsgruppen Praxistauglichkeit, Einführungskosten und dauerhafte Kosten zu ermitteln. Hier müssen vor allem Konzepte von Leistungserbringern der Hilfsmittelbranche gemeinsam mit Pflegediensten entwickelt werden, welche die Prozess- und Beratungsressourcen abbilden:
• Entwicklung von Versorgungsmanagement Konzepten entsprechend § 11 Abs. 4 SGB V
• Umsetzung des Methodenstandards Case Management in der Pflege
• Ermittlung des Bedarfes durch eine durchgängige ICF Konzeption
• Bereitstellung und Einsatz von IT-gestützten Informationsmaterialien zum Hilfsmitteleinsatz, zu Prozessen der Versorgung und zu Sonderanfertigungen.
Bade: "Schon während der modellhaften Implementierung muss darauf hingewirkt werden, dass Leistungskomplexe in den Rahmenverträgen zu den Betreuungsleistungen gemäß § 124 SGB XI ergänzt und die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur häuslichen Krankenpflege überarbeitet werden. Bisher ist die allgemeine Krankenbeobachtung Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig."
Der Expertenstandard räumt der Nutzung von Hilfsmitteln und der Beschaffenheit der räumlichen Umgebung große Bedeutung ein. Pflegedienste und stationäre Einrichtungen werden aufgefordert im internen Qualitätsmanagementhandbuch oder einem schriftlichen Konzept zur Förderung und Erhaltung der Mobilität Aussagen zum Einsatz von notwendigen und individuell angepassten sowie technisch einwandfreien Hilfsmitteln zu machen. Ansatzpunkte zur Mobilitätsförderung müssen eindeutig benannt werden. Die Pflegefachkraft übernimmt dabei die Verantwortung für die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen wie der Physiotherapie, technischen Orthopädie und Reha-Technik, Medizin oder Ergotherapie. Bade empfiehlt daher: "Sanitätshäuser sollten zusätzlich, ähnlich wie Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten, die Möglichkeit prüfen, einer Rahmenvereinbarung gemäß den §§ 37 Abs. 3 und 45 SGB XI oder einem bestehenden Pflegeberaternetzwerk beizutreten."
Einige Hilfsmittel, die von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen genutzt werden, müssen individuell an die Situation der Pflegebedürftigen angepasst werden. Pflegedienste haben entsprechend dem Expertenstandard dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter im Umgang mit diesen Hilfsmitteln geschult sind und entsprechende Kooperationen mit versorgungsberechtigten Sanitätshäusern bestehen. Laut Bade fehlen hier entsprechende Hinweise, dass beim Scheitern der Kooperationen mit anderen Berufsgruppen (z.B. Ablehnung des beantragten Hilfsmittels, keine Versorgungsberechtigung gemäß SGB V durch den Kooperationspartner), die empfohlenen Maßnahmen nicht umsetzbar sind. Fehlende leistungsrechtliche Rahmenbedingungen, vor allem zwischen SGB V und SGB XI, schränken die Prozesskriterien ein. Bei der Durchführung von mobilitätsfördernden Maßnahmen beispielsweise müssen die vom pflegebedürftigen Menschen verwendeten Hilfsmittel berücksichtigt und deren korrekter Einsatz geprüft werden. Gegebenfalls muss im Vorfeld eine Anpassung der Hilfsmittel erfolgen. Zusätzlich schreibt der Expertenstandard vor, dass regelmäßig eine Überprüfung stattfinden soll, ob der Pflegebedürftige die Hilfsmittel tatsächlich benötigt und sie angemessen nutzt. Hier werden eindeutig Leistungen aus dem SGB V (Hilfsmittelversorgung und -richtlinien) im Expertenstandard der Pflege verankert.
DNQP-Expertenstandard – Leistungsangebot gemeinsam darstellen
"Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen und Sanitätshäuser müssen jetzt die Gelegenheit nutzen, ihr gemeinsames Leistungsangebot durch den Expertenstandard umfassend darzustellen", so Bade. Die Nutzung von IT bildet die Basis für wesentliche Prozessinnovationen und ist ein Schlüssel zur Optimierung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei der Umsetzung des Expertenstandards. Alle Mitarbeiter müssen bei Beratung, Koordination und Dokumentation durch digitale Lösungen unterstützt werden, um Effizienz und Prozesstreue zu verbessern und die Konformität mit dem Expertenstandard zu gewährleisten. Es geht bei der Umsetzung des Expertenstandards darum, die verbindliche Leitlinie fundiert in einer Prozessstruktur abzubilden, um Versorgungsentscheidungen zu erleichtern und deren Leitlinienkonformität beurteilen zu können. Erst dadurch ergeben sich kooperative Versorgungsansätze, die das Behandlungsergebnis beeinflussen und die Einhaltung von Versorgungsstandards garantieren.
Bades Fazit: "Die Hilfsmittelbranche und hier vor allem die Technische-Orthopädie müssen als Konsequenz entsprechende Versorgungskonzepte definieren und in die praxistaugliche Umsetzung bringen. Wenn die Branche es in den nächsten Monaten auf Grundlage des Expertenstandards nicht schafft zusammen mit der Pflege, klare Prozesse zu entwickeln, wird sie versorgungs- oder abrechnungstechnisch erhebliche Probleme bekommen. Der Expertenstandard zur Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege bietet die einmalige Chance, alle Beteiligten dahin zu bringen, sich in Zukunft wirklich mit interdisziplinären Versorgungsstrukturen zu beschäftigen.