Mit einer „klaren Absage“ an das Prinzip „Hauptsache billiger“ endete das von der Arbeitsgemeinschaft der Leistungserbringerorganisationen (ARGE) angeschobene Schiedsverfahren zum Reha-Vertrag mit der IKK classic. In großen Teilen sei die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingesetzte Schiedsperson der Argumentation der ARGE gefolgt, teilt der Zusammenschluss mit. Der ARGE gehören der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) sowie die Leistungserbringer-Gemeinschaften Cura-San, Rehavital, RSR Reha-Service-Ring, Sanitätshaus Aktuell und die Egroh an. Letztere führte im Namen der ARGE die Verhandlungen mit der IKK Classic und übernahm die Funktion des Sprechers im Schiedsverfahren.
Der Schiedsspruch vom 24. Juni 2021 stärkt die wohnortnahe Hilfsmittelversorgung durch ein weitgehendes Versandhandelsverbot, das den Versand von Reha-Hilfsmitteln zum „Ausnahmefall“ erklärt, teilt die ARGE mit. Er spricht sich für Bürokratieabbau durch einen Gesamtvertrag über alle Versorgungen in den zehn betroffenen Produktgruppen aus. Unter Verweis auf den Wunsch des Gesetzgebers nach Verwaltungsvereinfachungen wird es somit einen einheitlichen Rahmenvertrag mit ausdifferenzierten Preisteilen für die jeweiligen Produktgruppen geben.
Damit regelt der Schiedsspruch die Versorgung von rund drei Millionen gesetzlich Versicherten der IKK Classic in folgenden Bereichen: PG 04 Bade- und Duschhilfen, 10 Gehhilfen, 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus, 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge, 19 Krankenpflegeartikel, 20 Lagerungshilfen, 22 Mobilitätshilfen, 28 Stehhilfen, 32 therapeutische Bewegungsgeräte sowie 33 Toilettenhilfen.
Zudem müssen die Pflichten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), sofern sie an die Leistungserbringer delegiert werden, künftig gesondert vergütet werden. Preise sind nach dem Schiedsspruch anhand von Rahmenparametern wie einer nachvollziehbaren und transparenten Kalkulation sowie unter Beachtung marktüblicher Preise zu ermitteln und dürfen sich nicht an der Preissetzung durch Einzelunternehmen orientieren. Ein befristeter Ausgleich für pandemiebedingt gestiegene Frachtkosten wurde ebenfalls vereinbart.
Wie die ARGE betont, konnten im Ergebnis des Schiedsverfahrens erhebliche Verbesserungen durchgesetzt werden. Der Schiedsspruch habe außerdem Signalwirkung für künftige Verhandlungen: „Wir sind sehr froh und erleichtert, dass der Schiedsspruch sich klar gegen intransparente Preisfestsetzungen durch Einzelunternehmen ausspricht. Verhandlungen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V haben sich somit an marktüblichen Preisen und damit vergleichbaren aktuellen Verträgen zu orientieren. Zusammen mit dem Votum für einheitliche Rahmenverträge folgt der Schiedsspruch damit eindeutig dem Konzept der von den Mitgliedern der ARGE geforderten Leitverträge.“
Der durch den Schiedsspruch definierte Vertrag tritt zum 1. September 2021 in Kraft. Bis dahin gibt es Übergangsregelungen. Informationen zu Beitrittsmodalitäten erhalten die Mitgliedsbetriebe über den Verband bzw. die jeweiligen Leistungserbringer-Gemeinschaften.
Das Schiedsverfahren
Nachdem die Verhandlungen zum Reha-Vertrag mit der IKK Classic aufgrund mangelnder Verhandlungsbereitschaft der Krankenkasse gescheitert waren, leitete die ARGE ein Schiedsverfahren nach § 127 Abs. 1a SGB V ein, dem unter anderem die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt. Am 24.09.2020 reichte die ARGE Beschwerde beim BAS ein. Neun Monate später lag der Schiedsspruch vor. Schiedsperson war Patrick Leimig.