In der Regel sind die gesetzlichen Krankenkassen für die individuelle Hilfsmittelversorgung zuständig. Es kann aber Fälle geben, in denen es nicht so eindeutig ist oder zumindest die Krankenkasse die Auffassung vertritt, dass ein anderer Kostenträger zuständig wäre.
Das typische Beispiel ist eine Sitzhilfe, wie z.B. ein Therapiestuhl für den Schulbesuch. Die Krankenkassen sind dann teilweise der Auffassung, dass etwa der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sei und leiten die Unterlagen daher an diesen weiter. Ist dies zulässig?
Die soziale Absicherung und Teilhabe werden im Sozialversicherungssystem durch die verschiedenen Kostenträger gewährleistet. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der sogenannten Rehabilitationsträger ist nicht immer eindeutig. Damit sich die Rehabilitationsträger nicht zulasten der Betroffenen über die Frage der Zuständigkeit streiten, finden sich eindeutige Regelungen in den §§ 14, 15 SGB IX, wie bei Zweifeln über die Zuständigkeit vorzugehen ist.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um zwei Konstellationen: Vertritt der zuerst angegangene Kostenträger die Auffassung, dass er für die Entscheidung über das beantragte Hilfsmittel nicht zuständig sei, muss er den Antrag spätestens nach Ablauf von zwei Wochen an den seiner Meinung nach zuständigen Kostenträger weiterleiten. Nach Ablauf der Frist ist eine Weiterleitung nicht mehr zulässig, und der erst angegangene Kostenträger muss entscheiden.
Wird jedoch spätestens nach Ablauf von zwei Wochen der Antrag an den zweiten Kostenträger weitergeleitet, ist automatisch der zweite Kostenträger zuständig. Der Zweite muss eine endgültige Entscheidung über alle Rechtsgrundlagen treffen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauf wurden durch die Sozialgerichte bestätigt.
Ein Beispiel
Es wird ein Therapiestuhl bei der Krankenkasse am 02.08.2023 beantragt, der als Zweitversorgung in der Schule benutzt werden soll. Die Krankenkasse ist der Auffassung, dass die Versorgung in die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe fällt.
1. Variante: Wenn die Krankenkasse nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, d.h. nach dem 16.08.2023, den Antrag an den Träger der Eingliederungshilfe weiterleitet, muss sie über den Antrag entscheiden. Sie kann nicht mehr an andere Kostenträger weiterleiten. Sie bleibt im Außenverhältnis gegenüber dem Betroffenen zuständig.
2. Variante: Leitet die Krankenkasse den Antrag vor Ablauf der zwei Wochen weiter, wird der Träger der Eingliederungshilfe für die Entscheidung zuständig. Eine Rückoder Weiterverweisung ist nicht zulässig. Gegen die Weiterleitung ist im Übrigen auch kein Widerspruch möglich. Daher muss der Träger der Eingliederungshilfe über alle in Betracht kommenden Rechtsgebiete entscheiden. Es muss also nicht nur das Recht der Eingliederungshilfe geprüft werden, sondern auch das Recht der gesetzlichen Krankenkassen nach dem SGB V. Dass alle Rechtsgrundlagen vom Träger der Eingliederungshilfe geprüft werden müssen, ist vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Leistungen nach dem SGB V unabhängig von Einkommen und Vermögen sind, jedoch bei Leistungen der Eingliederungshilfe Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht werden müssen.