Beim Bundessozialgericht (B3 KR 16/25 R) ist zurzeit ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob vor Vollendung des 3. Lebensjahres ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zweitversorgung mit einer Sitzschale und einem Untergestell für den Besuch einer Kita besteht.
Der Hilfsmittelanspruch gegenüber der Krankenkasse umfasst bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen auch das Grundbedürfnisses einer angemessenen Schulbildung. Der Schulbildung wird auch der Besuch einer Kita als vorbereitende Maßnahme für den Besuch einer Schule zugerechnet. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist mit Urteil vom 13.08.2025 (L 6 KR 7/23) davon ausgegangen, dass bei Kindern, die noch nicht das 3. Lebensjahr vollendet haben, keine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht. Zur Begründung wird auf die Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) verwiesen, wonach erst für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres eine Förderung der Schulfähigkeit angenommen werde.
In dem Verfahren hatte ein Träger der Eingliederungshilfe auf Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse geklagt. Die Eingliederungshilfe war in Vorleistung gegangen, hielt aber die Krankenkasse für zuständig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen, da bisher durch die Rechtsprechung nicht geklärt ist, ob der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung von Kindern unter 3 Jahren ein Grundbedürfnis darstellt, dass einen Hilfsmittelanspruch gegenüber der Krankenkasse begründet.
Gerade bei Zweitversorgungen von Kindern ist die Frage, ob die Krankenkassen oder die Eingliederungshilfe zuständig ist, immer wieder streitig. Eine Klarstellung durch das BSG könnte es für die Zukunft vermeiden, dass keine Weiterleitung von Anträgen zwischen den unterschiedlichen Sozialleistungsträgern mehr erforderlich ist, was zu kürzeren Bearbeitungszeiten führen könnte.