Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.06.2026 in dem Verfahren B 3 KR 3/25 R seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Hilfsmittel, welches speziell für die Ausübung einer bestimmten sportlichen Aktivität beantragt wird, nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Im konkreten Fall ging es um eine Skiprothese, die zusätzlich zur vorhandenen Alltagsprothese beantragt wurde.
Bei der Versorgung mit einer Prothese zum unmittelbaren Behinderungsausgleich geht es um die Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses, wozu im Bereich der Mobilität das möglichst sichere und gefahrloses Gehen und Stehen sowie des Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums gehört. Dazu gehört aber nicht das Ausüben jeder Sportart, die Menschen ohne Behinderung ausüben können.
Es kommt also darauf an, ob das begehrte Hilfsmittel im Einzelfall erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bietet, die sich auf Grundbedürfnisse des täglichen Lebens beziehen. Die Wege des Alltagslebens einschließlich Krafttraining konnte der Kläger mit seiner Alltagsprothese bestreiten. Eine zusätzliche Sportprothese, die nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit dient, erfüllt damit kein Versorgungsziel, für das die Krankenkasse aufzukommen hat.
Wichtig zu wissen
Dies bedeutet aber nicht, dass jegliches Hilfsmittel, das auch eine gewisse sportliche Betätigung erlaubt, damit vor der Leistungspflicht ausgenommen ist. Entscheidend ist immer, ob sich die Gebrauchsvorteile auch auf die Grundbedürfnisse des Alltagslebens beziehen. Bei der Mobilität gehört insbesondere dazu, dass die Zurücklegung der Wege des Alltagslebens mit eigener Körperkraft nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteile vom 18.04.2024) vom Grundbedürfnis auf Mobilität umfasst sind. Wenn z.B. diese Wege mit einem Handbike zurückgelegt werden können, kann die Krankenkasse nicht auf einen Elektrorollstuhl verweisen, selbst wenn dieser günstiger ist.
Ebenso kann ein speziell für die Teilnahme am Schulsport ausgestatteter Rollstuhl bei einem minderjährigen Versicherten in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen. Eine solche Konstellation ist rechtlich anders zu beurteilen als ein Sportrollstuhl für den Vereins- oder Freizeitsport. Denn die Teilnahme am verpflichtenden Schulsport dient der Förderung der Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase und ist damit ein Grundbedürfnis.
Daher empfiehlt sich nicht pauschal eine bestimmte Prothese oder einen speziell ausgestatteten Rollstuhl zur sportlichen Betätigung zu beantragen, sondern im einzelnen die maßgeblichen Grundbedürfnisse darzustellen.