Im Rahmen der Beantragung von Hilfsmitteln mit elektrischen Antrieben (Elektrorollstühle, restkraftunterstützende Antriebe u.ä.) kommt es immer wieder zu Ablehnungen mit der Begründung, dass die Fahrtauglichkeit oder Verkehrstauglichkeit nicht nachgewiesen sei. Teilweise wird darauf abgestellt, der Nachweis der Fahrtauglichkeit müsse über eine amtlich anerkannte Prüforganisation wie TÜV oder DEKRA geführt werden.
Zur Erforderlichkeit eines Hilfsmittels im Einzelfall gehört, dass die Betroffenen über die Fähigkeiten verfügen, dies sicher zu nutzen. Bei Mobilitätshilfsmitteln für den Außenbereich gehört auch die sichere Nutzung im öffentlichen Verkehr dazu. Hierzu regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung), dass für den Fall der nicht sicheren Teilnahme am Verkehr in Folge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen entsprechende Vorsorge getroffen werden muss. Dabei trifft die Pflicht zur Vorsorge entweder den Verkehrsteilnehmer selbst oder einen für ihn Verantwortlichen.
Gemäß § 33 Abs. 5b SGB V haben Krankenkassen Anträge auf Versorgung mit einem Hilfsmittel mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Zur Frage der Erforderlichkeit können Krankenkassen den Medizinischen Dienst gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 3 SGB V einbeziehen. Prüforganisationen oder vergleichbare Unternehmen sind dafür weder im SGB V noch in anderen sozialrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Die Krankenkasse, gegebenenfalls unter Einbeziehung des MD (nicht der TÜV o.a.) hat zu prüfen, ob ein Versicherter in der Lage ist, ein elektrisch angetriebenes Hilfsmittel sicher zu nutzen. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen auf 6 km/h und damit Schrittgeschwindigkeit beschränkt, sondern auch, dass etwaige Restgefährdungen in den Bereich der Eigenverantwortung einzuordnen sind (LSG Niedersachsen-Bremen mit Entscheidung vom 04.10.2021, L 16 KR 423/20).
Selbst wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt würde, dass Zweifel an der Verkehrstauglichkeit bestehen, ist dies nicht automatisch ein Ablehnungsgrund. Denn selbst bei Zweifeln an der Verkehrstauglichkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 FeV darauf abzustellen, ob die notwendige Vorsorge für die sichere Teilnahme getroffen werden kann.
Bei Kindern haben die Eltern die Aufsichtspflicht, dass ihre Kinder sicher am Straßenverkehr teilnehmen. Bei einem Kind mit Beeinträchtigungen gilt nichts anderes als bei einem Kind ohne Beeinträchtigungen. Die Eltern haben für eine sichere Teilnahme Sorge zu tragen. Dies gilt ebenso bei Erwachsenen, wenn eine verantwortliche Person bei der Nutzung des Hilfsmittels im Straßenverkehr anwesend ist.
Ablehnungen mit der pauschalen Behauptung, dass die Verkehrstauglichkeit nicht nachgewiesen sei, sind daher kritisch zu hinterfragen. Denn es ist nicht allein nur auf die Fähigkeiten eines Versicherten abzustellen, sondern ebenso, ob andere verantwortliche Personen die sichere Fortbewegung im Verkehr und im Außenbereich sicherstellen können.