Ende September veröffentlichte der GKV-Spitzenverband die turnusmäßige
Fortschreibung der Produktgruppe 28 „Stehhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses. Diese umfasst Stehständer aller Art, Schrägliegebretter, Zubehör für Stehhilfen und
Sonderanfertigungen. Die internationale Fördergemeinschaft Rehakind hatte im Vorfeld mit einer Arbeitsgruppe aus Herstellern, Fachhandelsexperten und Therapeuten die über 30 Seiten mit besonderen Spezifikationen, Anforderungen und Beschreibungen versehen und auf den aktuellen Stand aus der Sicht der individuellen Versorgung zu bringen.
Bei der letzten Fortschreibung sei die Arbeitsgruppe frustriert gewesen, weil ihre Anregungen nicht gehört worden seien. Doch nun habe sich die Arbeit gelohnt. Gerade im Bereich der Sonderanfertigungen, die bei Kindern, Jugendlichen oder auch Menschen, die aufgrund ihrer Körpergröße „Kinder-Hilfsmittel“ benötigen, häufig wichtig seien, habe der GKV-Spitzenverband die Tür für individuelle Bedarfe und Sonderzurichtungen geöffnet. So heißt es nun:
„Es ist sicherzustellen, dass bei der Versorgung mit Hilfsmitteln auf die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen Rücksicht genommen wird. In Einzelfällen können daher Sonderanfertigung zur Anpassung an die individuellen Maße der Versicherten oder des Versicherten notwendig sein. Dies kann insbesondere bei kleinwüchsigen Menschen erforderlich sein.“
Fortschreibung PG 28 im Hilfsmittelverzeichnis
Besonders wichtig sei nach Auffassung von Rehakind die Aufnahme einer ICF-konformen und damit ganzheitlichen Bedarfsermittlung bei der Auswahl der Stehgeräte. Angelehnt an die Formulierung im § 6 der Hilfsmittelrichtlinie heißt es nun: „Es erfolgt eine individuelle Bedarfsermittlung und bedarfsgerechte Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung, der Indikationen/Diagnose, des Versorgungsziels nach ICF, der Versorgungssituation und der möglichen Wechselwirkung mit bereits vorhandenen oder mit weiteren verordneten Hilfsmitteln.“
Sachlich sei die Rehakind-Expertise zu ingenieurtechnischen Fragen eingeflossem: Maximale Zuglasten etc. wurden neu definiert. Auch die Beschreibung von Details wie Abstützplatten sind materialtechnisch aktualisiert worden. In diesem Zuge habe Rehakind darauf hingewiesen, dass im Stehgerät die angebrachten Gurte zur Sicherung der Körperposition und Abstützung erforderlich sind, aber nicht zur Fixierung. „Auch diese wichtige Textänderung wurde aufgenommen.“
Schließlich hatte der Verein darauf hingewiesen, dass die Indikationen für den Einsatz von Stehgeräten oder Schrägliegbrettern nach medizinischen Erkenntnissen erweitert werden müssten. Der GKV-Spitzenverband passte dementsprechend die Formulierung an, um klarzustellen, dass die Auflistung der Indikationen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist.
Diese „konstruktive Beschäftigung mit unseren Eingaben“ habe Rehakind darin bestätigt weitere Produktgruppen zur Fortschreibung wie Sitzhilfen (PG 26) und Rollstühle (PG 18) zu bearbeiten.