RehaKIND begrüßt laut Mitteilung den Fokus auf die Stärkung der Versorgungsqualität. Allerdings gehe er nach Auffassung von RehaKIND nicht weit genug, um das Ziel der echten Qualitätsverbesserung zu erzielen. Gefordert wird daher, "die Versorgung von Kinder- und Jugendlichen von Ausschreibungen komplett auszunehmen".
RehaKIND setzt sich zudem mit der Beratung der Versicherten auseinander. Diese wurde ausdrücklich den Leistungserbringern aufgelegt. Die Beratungspflichten der Krankenkassen nach § 14 SGB I wurden nach Erfahrungen von rehaKIND "bisher nur beim Verweis auf vermeintlich günstigere Versorgungsformen oder bei ernsthaften Beschwerden wahrgenommen". Die individuelle Erfassung von Versorgungsbedarfen im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung der ICF, d.h. auch unter Mitwirkung der Betroffenen, die Auswahl des Hilfsmittels und die Vereinbarung von Alltagszielen mit gemeinsamen verbindlichen Unterschriften erfordere einen zusätzlichen Aufwand. "Diese Kosten sind in den bisherigen Vergütungen nicht enthalten."
Auch die freiwillige Information der versicherten Familien über ihre Rechte, insbesondere auch über die Auswahl des Versorgers im Rahmen des Wahlrechtes, und die Beschreibung der vertraglich geregelten Hilfsmittellieferungen und Dienstleistungen sei bisher nicht durch die Kostenträger erbracht worden. "Dies soll sich verbessern".
Kontrollansatz „verfehlt“
Bisher seien Versorgungen selten überprüft worden, außer bei Reklamationen durch die Versicherten. Dies soll nun stichprobenartig erfolgen. RehaKIND hält diesen Ansatz für "verfehlt". Systematische Qualitätssicherung würde voraussetzen, dass die bestehenden Vorgaben, insbesondere in § 6 der Hilfsmittelrichtlinie, die auf die ICF und damit auch auf Ergebnisqualität verweisen, bereits entsprechend umgesetzt werden. Eine ernsthafte Qualitätssicherung in der Hilfsmittelversorgung müsse zur Folge haben, dass diese Ergebnisqualität unter Berücksichtigung der zu Beginn der Versorgung definierten Versorgungsziele in jeder konkreten Versorgung in bestimmten zeitlichen Abständen überprüft wird. "Der vorgesehene Weg der Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen wird lediglich eine Reglementierung der Leistungserbringer zur Folge haben, jedoch keine Qualitätsverbesserung oder Sicherung erreichen. Wenn seitens des Gesetzgebers die Qualitätssicherung ernst gemeint ist, muss dies auch durch eine entsprechende Erfüllungspflicht sowohl auf Seiten der Krankenkassen, als auch der Leistungserbringer Berücksichtigung finden."
Auch das veränderte Eintragungsverfahren ins Hilfsmittelverzeichnis, basierend auf Indikationen und deren "Nachweisen", sei nicht konsistent. Wichtig sei unter anderem eine Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigung und der noch verbleibenden Aktivitäten. Die Hilfsmittelrichtlinie weist dabei ausdrücklich auf die ICF hin. Für eine qualitäts- und bedarfsgerechte Versorgung komme es daher gerade nicht nur auf die Indikation und insbesondere ein Krankheitsbild an. Entscheidend seien vielmehr die verbliebenen und noch bestehenden Fähigkeiten und Funktionen des betroffenen Menschen.