Das BSG hat sich in seiner mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 schwerpunktmäßig mit Hilfsmitteln zur Mobilität und der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt.
Es ging zweimal um restkraftunterstützende Handbikes und um ein ebenfalls restkraftunterstützendes Dreirad. In allen drei Fällen haben die Versicherten Recht bekommen und es wurde die Leistungspflicht der jeweiligen Krankenkasse vom BSG bestätigt.
Aus den Urteilsgründen in den mündlichen Verhandlungen ist hervorzuheben, dass das BSG seine Rechtsprechung zum mittelbaren Behinderungsausgleich den veränderten Lebensumständen angepasst hat. Maßstab bleibt zwar der Nahbereich, aber dieser wird nicht mehr ausschließlich auf die von Fußgängern zurückgelegten Strecken beschränkt.
Vielmehr kommt es darauf an, ob die typischen Alltagsgeschäfte erledigt werden können, selbst wenn es sich hierbei nicht mehr um typische fußläufige Entfernungen handelt. Damit wird der Situation Rechnung getragen, dass z.B. im ländlichen Bereich Geschäfte des täglichen Lebens gerade nicht mehr fußläufig zu erreichen sind. Somit wird der Nahbereich realistischer bewertet und entspricht den tatsächlichen Lebensgewohnheiten.
Alle drei streitigen Hilfsmittel verfügen über eine Restkraftunterstützung, sodass es für die Fortbewegung immer noch auf die eigene Körperkraft ankam. Dabei hat das BSG deutlich betont, dass im Rahmen der zu berücksichtigenden Teilhabe durchaus beansprucht werden kann, dass die maßgeblichen Wege des Nahbereichs mit eigener (Rest-)Körperkraft, gegebenenfalls mit einer Restkraftunterstützung zurückgelegt werden. Ein Verweis auf einen Elektrorollstuhl kommt also nicht in Betracht, selbst wenn dieser günstiger als das restkraftunterstützte Handbike oder Dreirad wäre.
Hervorzuheben ist außerdem, dass in allen drei Fällen die Hilfsmittel über eine Restkraftunterstützung verfügen, die bis 25 km/h unterstützt und Reichweiten ermöglicht, die über den Nahbereich hinausgehen. Dies stellte jedoch in den Einzelfällen keinen Ausschlussgrund dar, da seitens der Krankenkassen keine anderen zumutbaren Alternativen angeboten wurden.