Bei der Ablehnung von Hilfsmitteln, gerade bei Hilfsmitteln zu Mobilität, wird zur Begründung von den Krankenkassen ausgeführt, dass das Hilfsmittel nur aufgrund der individuellen Wohnsituation benötigt werde. Das begründe keinen Anspruch.
Diese pauschale Aussage trifft jedoch nicht zu, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2024, S 8 KR 2498/23) wieder bestätigt hat. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, wird aber ebenso von anderen Sozialgerichten bestätigt.
Es ging darum, dass ein Versicherter der Krankenkasse die Versorgung mit einem Radnabenantrieb für seinen vorhandenen Rollstuhl beantragte. Die Kasse hat auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl verwiesen, da dieser günstiger als der beantragte Radnabenantrieb sei. Die Argumentation des Versicherten, dass der Elektrorollstuhl von ihm tatsächlich aufgrund seiner Wohnverhältnisse nicht genutzt werden könne, hat die Krankenkasse nicht akzeptiert, so dass es zum Verfahren beim Sozialgericht kam.
Der Versicherte lebt in einer Mietwohnung im Hochparterre. Um in die Wohnung zu gelangen, müssen einige Stufen überwunden werden. Dies war mit dem Elektrorollstuhl aufgrund seines Gewichts nicht möglich. Die Versorgung mit dem Radnabenantrieb ist nicht nur insgesamt leichter, sondern konnte ohne Probleme von der Ehefrau des Versicherten nach Demontage der Räder über die Treppe im Hausflur in die Wohnung gebracht werden, so dass Rollstuhl auch in der Wohnung genutzt werden konnte. Außerdem war der Hausflur im Eingangsbereich so eng, dass dort für das Abstellen eines Elektrorollstuhls kein Platz vorhanden war. Weiter fehlte eine Lademöglichkeit für den Elektrorollstuhl, wenn er außerhalb des Hauses stehen würde, was von der Krankenkasse auch vorgeschlagen wurde.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil deutlich ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um ungewöhnliche individuelle Wohnverhältnisse handelt, sondern um einen allgemein üblichen Wohnstandard, der gerade in Mietshäusern regelmäßig anzutreffen ist. Hierbei handelt es sich um durchschnittliche Lebensverhältnisse.
Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 3 KR 13/09 R) ergeben würde, dass die individuellen Wohnverhältnisse keine Rolle spielen würden. Wie das Sozialgericht Düsseldorf zutreffend ausführte, hat das Bundessozialgericht gerade in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein genereller an durchschnittlichen Wohn- und Lebensverhältnissen orientierter Maßstab zu Grunde zulegen ist.
Dies entspricht auch der verbindlichen Hilfsmittelrichtlinie. Diese stellt in § 6 Abs. 3 darauf ab, dass eine Hilfsmittelversorgung alltagsrelevanten Anforderungen genügen muss. Der Verweis auf einen Elektrorollstuhl als ausreichende Versorgung, der zwar günstiger ist, aber im Alltag tatsächlich nicht genutzt werden kann, geht daher fehl.