In verschiedenen Versorgungsbereichen, insbesondere bei der Versorgung mit Kommunikationshilfsmitteln (PG 16), wird von Krankenkassen darauf verwiesen, dass Versicherte sich eine App oder Software herunterladen könnten, um diese dann auf einem eigenen Tablet oder Computer zu nutzen. Die Kosten für den Download der App oder der Software würde die Krankenkasse im Wege der Kostenerstattung übernehmen, nicht jedoch die Kosten der Hardware. Hierbei würde es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln.
Ein solches Vorgehen, dass sich Versicherte erst eine App oder Software auf eigene Kosten selbst beschaffen, um sie dann mit einer vermeintlich vorhandenen Hardware zu verknüpfen, verstößt gegen verschiedene rechtliche Aspekte.
- Kein Verweis auf selbstbeschaffte Software: Das System der gesetzlichen Krankenkassen ist durch den Sachleistungsanspruch geprägt. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen ihren Versicherten das notwendige Hilfsmittel über einen Hilfsmittelversorger zur Verfügung stellen. Die Krankenkasse kann nicht darauf verweisen, dass sich Versicherte erst ein Hilfsmittel auf eigene Kosten selbst beschaffen, um dann die Kosten im Nachgang erstattet zu bekommen.
- Kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens: Die Auffassung, dass es sich bei einem Kommunikationshilfsmittel, das aus einem Tablet/Computer und der dafür erforderlichen Software besteht, bezüglich des Tablets um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, ist ebenso falsch. Es handelt sich hierbei um eine untrennbare Einheit als Medizinprodukt, für das der Hilfsmittelversorger verantwortlich ist.
Die zum Teil von Krankenkassen vertretene Auffassung würde dazu führen, dass sich Versicherte ein erforderliches Hilfsmittel selbst aus mehreren Komponenten zusammenbauen müssten, ohne dafür die notwendigen Fachkenntnisse zu besitzen. Denn die alleinige Installation einer Software auf irgendein unter Umständen kompatibles Tablet führt nicht automatisch zu einem Hilfsmittel, dass den Behinderungsausgleich oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sicherstellt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Tablet vorhanden ist. Es handelt sich hierbei um eine einheitliche Versorgung als Hilfsmittel, die sich aus der Hardware und Software zusammensetzt.
Das Verlangen, sich eine notwendige Hilfsmittelversorgung selbst zu beschaffen, ist daher zurückzuweisen. Dies gilt erst recht, wenn Versicherte sich noch weitere Bestandteile selbst beschaffen müssten, um dann selbst das Hilfsmittel zu konstruieren.