In seiner Sitzung am 17. Juli 2025 hat der G-BA entschieden, die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems als Regelleistung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen – und das unabhängig davon, ob sich die Erkrankung im Stadium I, II oder III befindet. Das teilte der G-BA mit. Bislang war der operative Eingriff nur im Stadium III und befristet erstattungsfähig.
Der Entscheidung liegt eine vom G-BA initiierte Erprobungsstudie zugrunde, deren erste Ergebnisse den medizinischen Nutzen der Liposuktion belegen. Sie zeigen, dass die operative Reduktion des krankhaft veränderten Fettgewebes signifikante Vorteile gegenüber rein konservativen Behandlungsformen bietet.
„Der Leidensdruck der Betroffenen war dem G-BA von Anfang an sehr bewusst. Eine frühere Entscheidung zum regulären und unbefristeten Leistungsanspruch war aber nicht möglich, da in die gesetzliche Krankenversicherung nur neue Leistungen im ambulanten Bereich aufgenommen werden dürfen, deren medizinischer Nutzen belegt ist“, erklärte Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.
Neue Versorgungsoption mit Auflagen
Der Beschluss sieht vor, dass vor einer Liposuktion zunächst eine sechsmonatige konservative Therapie – etwa durch Kompressions- und Bewegungstherapie – durchgeführt werden muss. Erst wenn diese keine ausreichende Linderung bringt und weitere Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie erfüllt sind, kann eine operative Behandlung durch eine entsprechend qualifizierte Ärztin oder einen Arzt verordnet werden.
Zu den qualitätssichernden Anforderungen zählen unter anderem die ärztliche Qualifikation, eine standardisierte Operationsplanung sowie eine strukturierte postoperative Nachbeobachtung.
Bevor die Liposuktion auch ambulant abrechenbar ist, muss der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen noch die entsprechenden Ziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festlegen. Der G-BA rechnet mit einer Umsetzung bis zum 1. Januar 2026.
Die vollständigen Ergebnisse der zugrundeliegenden LIPLEG-Studie stehen noch aus. „Weitere wichtige Erkenntnisse, beispielsweise zur Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen, werden noch erwartet. Der G-BA ist ja ohnehin verpflichtet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Blick zu haben und Richtlinien gegebenenfalls anzupassen“, so van Treeck weiter.