Das Bayerische Landessozialgericht hat in dem von der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte geführten Eilverfahren in zweiter Instanz mit Beschluss vom 10.07.2017 die weitere Versorgungs- und Abrechnungsberechtigung eines auf den Bereich der Diabetesversorgung spezialisierten Unternehmens ohne den Beitritt zu dem im Wege des Open-House-Modells bekannt gemachten "Rahmenvertrag Blutzuckerteststreifen" und auch ohne den Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V (zunächst befristet bis zum 31.07.2018 und zu den Preisen des Open-House-Vertrages) festgestellt. Dies teilte die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte in Lünen mit.
Die KKH, DAK, TK, HEK und hkk hatten sich Ende letzten Jahres zur "Arbeitsgemeinschaft Blutzuckerteststreifen" zusammengeschlossen (Marktanteil von ca. 26 %) und sonstige Leistungserbringer unter Aufkündigung etwaig bestehender Einzelverträge darauf verwiesen, dass zukünftig Blutzuckertesttreifen nur noch auf der Grundlage des von ihnen bekannt gemachten "Rahmenvertrages Blutzuckerteststreifen" abgegeben und abgerechnet werden dürfen. Der Preis sowie die Konditionen für die Abgabe und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen wurden von den Kassen einseitig vorgegeben. Daneben haben die Kassen mit den Herstellern von Blutzuckerteststreifen entsprechende Rabattverträge über bestimmte Blutzuckerteststreifen abgeschlossen und für rabattierte Blutzuckerteststreifen einen anderen Vertragspreis vorgesehen.
In dem Eilverfahren u.a. zur Feststellung der weiteren Versorgungs- und Abrechnungsbefugnis hatte das SG München den Antrag abgelehnt, das LSG Bayern hat den Beschluss nun zu Gunsten des Leistungserbringers abgeändert. Da die materiell-rechtlichen Fragen – ob das Open-House-Verfahren im Bereich der Blutzuckerteststreifen zulässig ist, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und ob für die Abgabe und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen zwingend ein Vertrag erforderlich ist – nicht im Eilverfahren geklärt werden können, hat das LSG im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Leistungserbringers entschieden. Auch das Sächsische Landessozialgericht hat in zwei weiteren Parallelverfahren mit Beschlüssen vom 04.08.2017 die vorläufige weitere Abrechnungs- und Versorgungsberechtigung festgestellt.
Die federführende KKH versucht trotz der eindeutigen Positionierung des BVA und der Politik, das Open-House-Modell durchzusetzen. Die richtigen Entscheidungen zum Schutz der Rechte der Leistungserbringer dürften ein weiteres und eindeutiges Signal an die KKH und die anderen Ersatzkassen sein, kommentiert die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte das Ergebnis.