13 Prozent der Krankenhäuser haben im Jahr 2019 eine erhöhte Insolvenzgefahr aufgewiesen und lagen demnach „im roten Bereich“. Zu diesem Ergebnis kommt der aktuelle Krankenhaus Rating Report, der im Rahmen des Hauptstadtkongress 2021 vorgestellt wurde. Im Jahr 2020 dürften die Ausgleichszahlungen für die Einnahmeausfälle der Krankenhäuser während der COVID-19-Pandemie zu einem positiven Netto-Effekt führen. Ab 2022 könnte sich die Lage jedoch deutlich verschlechtern, teilen die Initiatoren mit. Der Report wurde gemeinsam vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und der Institute for Healthcare Business GmbH (hcb) in Kooperation mit der Bank im Bistum Essen (BIB) und der HIMSS erstellt.
Die Ertragslage hat sich 2019 leicht verschlechtert: 33 Prozent der Krankenhäuser schrieben auf Konzernebene einen Jahresverlust, 2018 waren es 31 Prozent. Im Jahr 2019 betrug das durchschnittliche Jahresergebnis 0,8 Prozent der Erlöse, im Jahr 2016 waren es noch 2,2 Prozent. Ausschlaggebend für die schlechte wirtschaftliche Lage dürfte die seit 2017 anhaltende Stagnation der Leistungsmenge gewesen sein.
Insgesamt wurden 2020 rund 10,2 Mrd. Euro für die Einnahmeausfälle der Krankenhäuser in Form von Ausgleichszahlungen ausgezahlt. Die Ausgleichszahlungen lagen in der Summe höher als die durch die Leistungsreduktion hervorgerufenen Mindererlöse der Krankenhäuser, so dass die Erlöse 2020 bei den somatischen Krankenhäusern durchschnittlich um etwa 3,7 Prozent und bei psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken durchschnittlich um etwa 10,6 Prozent zugenommen haben. Entsprechend dürfte sich die wirtschaftliche Lage der Kliniken 2020 kurzzeitig verbessern und 73 Prozent im „grünen“ sowie 9 Prozent im „roten“ Bereich liegen.
Große Krankenhäuser haben typischerweise ein besseres Rating als kleine. Dabei erreichen Krankenhäuser mit einer Bettenzahl zwischen 600 und 900 bzw. mit Umsatzerlösen zwischen 140 und 190 Millionen Euro die beste Ertragslage – ausgenommen Fachkliniken. Ein hoher Grad an Spezialisierung beeinflusst das Rating ebenso positiv wie die Zugehörigkeit zu einer Kette. Kliniken in freigemeinnütziger und privater Trägerschaft schneiden im Allgemeinen beim Rating und der Ertragslage deutlich besser ab als öffentlich-rechtliche Kliniken.
Regional fällt das Rating am schlechtesten in Baden-Württemberg und Niedersachsen/Bremen aus, signifikant besser in Ost-Deutschland.
Zielbild einer modernen Gesundheitsversorgung
Im „Krankenhaus Rating Report 2021“ wird ein Zielbild einer modernen Gesundheitsversorgung erarbeitet. Diese soll ganzheitlich gedacht werden, von präventiven bis zu kurativen Angeboten und von sehr einfachen bis zu hochkomplexen Spezialangeboten:
Unter anderem soll ein „dezentraler Kümmerer“ als individueller Ansprechpartner für Patienten in allen Gesundheitsfragen und als Koordinator von Diensten dienen. Die Aufgabe eines „Case Managers“ soll von Hausärzten und Pflegeexperten gemeinsam wahrgenommen werden. Zudem gibt es eine sektorenübergreifende Versorgungsplanung nach bundeseinheitlichen Kriterien und sektorenübergreifende Vergütungselemente. Auf der lokalen Ebene wird große Gestaltungsfreiheit gewährt, um innovative Versorgungsmodelle erproben zu können.
Krankenhaus Rating Report: Handlungsempfehlungen
Ambulante und Integrierte Gesundheitszentren sollten für die primärärztliche und fachärztliche Versorgung etabliert werden. In den meisten Regionen finden sich Krankenhäuser, die sich aufgrund ihrer Größe und Lage als Teil eines „Integrierten Gesundheitszentrums“ (IGZ) eignen könnten. Dazu sollten Hürden für die Übernahme von ambulanten Leistungen durch Krankenhäuser abgebaut werden.
Die Versorgung sollte nach dem Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“ gestaltet werden. Zentrale Voraussetzung dafür ist die elektronische Patientenakte (ePA). Vorbild dafür könnte die ePA aus Estland sein, die auf paternalistische Voreinstellungen seitens Dritter weitgehend verzichtet und dem einzelnen Bürger eine große Autonomie zugesteht. Da Estland Mitglied der Europäischen Union ist, ist die dortige ePA konform zur Datenschutzgrundverordnung und sollte demnach auch in Deutschland zulässig sein.