Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurden die Grundlagen für qualitätsorientierte Ausschreibungen in der Hilfsmittelversorgung gelegt. Spectaris begrüßt dieses Gesetz ausdrücklich, teilt der Verband mit.
Nunmehr sei zu beobachten, dass einige Krankenkassen Ausschreibungen, aber auch die aus Sicht von Spectaris zu präferierenden Verhandlungsverträge im Hilfsmittelbereich umgehen wollen. Sie geben einseitig die Vertragsinhalte inklusive der Preise vor. Dieses so genannte Open-House-Verfahren ist aus Sicht von Marcus Kuhlmann, Leiters des Fachverbandes Medizintechnik bei Spectaris, unzulässig und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
Die Krankenkassen beziehen sich dabei zum einen in der Regel auf das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2016, wonach Beitritte zu einem Verhandlungsvertrag im Arzneimittelbereich grundsätzlich auch ohne individuelle Vertragsverhandlungen erfolgen können. Zum anderen beziehen sie sich auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016. Auch dieses Urteil bezieht sich auf den Arzneimittelbereich, wird aber von einigen Krankenkassen so interpretiert, dass künftig Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nur noch nach Open-House-Modell erfolgen müssen.
"In der Hilfsmittelversorgung muss im Gegensatz zur Arzneimittelversorgung auf Qualitätsaspekte in der Versorgung geachtet werden, die jedoch von regionalen Unterschieden in der Versorgung beeinflusst werden können", führt Kuhlmann aus. "Besteht, wie dies bei Open-House-Verträgen der Fall ist, keinerlei Verhandlungsmöglichkeit, liegt die Bestimmung von Qualitätsaspekten und deren Preis allein bei dem mächtigeren Vertragspartner, was in aller Regel die Krankenkasse ist. Anders als bei Arzneimitteln ist mit der Abgabe von Hilfsmitteln meist ein hoher Dienstleistungsanteil verbunden. Die Leistungen des Vertrages können also nicht mit einer Einzelsumme gegengerechnet und rabattiert werden, wie es im Pharmabereich möglich ist."
Das Bundessozialgericht habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die vertragsrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten und damit dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen sei. Der Leistungserbringer habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen, wenn auch nicht auf bestimmte Vertragskonditionen.
Spectaris spricht sich für Verhandlungsverträge gemäß § 127 Abs. 2 SGB V in der Hilfsmittelversorgung aus. "Nur so kann eine qualitativ hochwertige Hilfsmittelversorgung sichergestellt werden. Ob Ausschreibungen nach den Neuregelungen durch das HHVG künftig wieder eine sinnvolle Alternative zu Verhandlungsverträgen sein können, werden die nächsten Monate erst noch zeigen müssen. Unseres Erachtens stellen Open-House-Verträge keine Alternative dar und sind in der Hilfsmittelversorgung unzulässig. Eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln kann so nicht garantiert werden", so Kuhlmann abschließend.