Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Ausgenommen davon sind die sogenannten Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind üblicherweise Produkte, die in der Regel im täglichen Leben von nicht behinderten oder nicht erkrankten Menschen genutzt werden.
Auch dabei muss konkret auf den Einzelfall abgestellt werden, wie es das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 01.04.2020 (L4 KR 187/18) entschieden hat. In dem Verfahren ging es um eine Spracherkennungssoftware für eine zum Zeitpunkt der Entscheidung 13-jährige Schülerin, die aufgrund ihrer Einschränkungen die Spracherkennungssoftware zur Kommunikation, insbesondere auch in der Schule, benötigte. Bei der Spracherkennungssoftware handelte es sich nach der Produktinformation um eine besonders leistungsstarke Spracherkennung, die den Anwender insbesondere bei der Bewältigung von Büroaufgaben, wie der Dokumentation und dem Schreiben auf dem Computer, produktiver machen soll und das Erstellen und Bearbeiten von Dokumenten ermöglicht. Dies führte dazu, dass die Krankenkasse die Auffassung vertrat, dass es sich hierbei um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, welcher gerade nicht speziell für die Zwecke von Menschen mit Einschränkungen hergestellt und vertrieben wird.
Diese Auffassung der Krankenkasse wurde weder vom Sozialgericht in der 1. Instanz noch in der Berufungsinstanz beim LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt. Es mag zwar zutreffend sein, dass eine Spracherkennungssoftware für das Büro bei Erwachsenen ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, für Kinder oder Jugendliche wie im Fall der Schülerin jedoch gerade nicht.
Entscheidend ist die Zweckbestimmung des betreffenden Gegenstandes. Dazu kommt es auf die Sicht des Herstellers einerseits und andererseits auf die Sicht der tatsächlichen Nutzer an. Bei der Schülerin ging es darum, dass die Spracherkennungssoftware dem Ausgleich einer Behinderung diente, nämlich vor allem die motorischen Einschränkungen der Hände auszugleichen und so eine einigermaßen gleichgestellte Leistungsfähigkeit im schulischen Bereich zu ermöglichen, um so gleichwertige Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Zusätzlich spielt eine Rolle, dass eine solche Spracherkennungssoftware üblicherweise gerade nicht von Kindern und Jugendlichen genutzt wird.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass pauschale Aussagen zur Frage des Gebrauchsgegenstands des täglichen Lebens nicht immer zutreffend sind. Vielmehr muss der konkrete Einzelfall angesehen werden. Gerade bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfsmitteln ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, um ihrer weiteren Entwicklung Rechnung zu tragen, wie es das LSG Niedersachsen-Bremen betont.