Stefan Skibbe, Bereichsleiter Krankenkassenmanagement der RehaVital (Foto: RehaVital)

Warum die RehaVital enttäuscht ist

Rahmenempfehlungen nach § 127 Abs. 9 SGB V

Die Leistungserbringergruppe RehaVital ist über den Schiedsspruch zu den Rahmenempfehlungen nach § 127 Abs. 9 SGB V „ernüchtert“.

  • 26.11.2019
  • Tobias Kurtz
  • 2 Minuten

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