Der Widerspruch ist das typische Rechtsmittel für den Fall, dass eine Krankenkasse einen Antrag auf ein Hilfsmittel ablehnt oder nur teilweise bewilligt. Es wurde ein Adaptivrollstuhl beantragt, bewilligt wurde jedoch stattdessen ein Leichtgewichtrollstuhl. Auch wenn in der Bewilligung des Leichtgewichtrollstuhls nicht ausdrücklich die Ablehnung des Adaptivrollstuhls formuliert wird, handelt es sich hierbei um eine teilweise ablehnende Entscheidung, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann.
Dabei sind bestimmte Fristen und auch die Form des Widerspruchs zu beachten. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt ein Monat. Sie beginnt mit dem Zugang der (teil-)ablehnenden Entscheidung zu laufen. Die Ablehnung ist am 13.01.2024 dem Versicherten zugegangen. Dann muss der Widerspruch spätestens am 13.02.2025 bei der Krankenkasse eingehen. Die Frist von einem Monat gilt nur dann, wenn die ablehnende Entscheidung eine Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung enthält, dass binnen eines Monats der Widerspruch eingelegt werden kann. Fehlt eine solche Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Der Widerspruch ist für seine Wirksamkeit an eine bestimmte Form gebunden. Er muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht dazu nicht aus, aber vorab per Fax ist grundsätzlich möglich. Neben der Schriftform besteht des Weiteren die Möglichkeit, den Widerspruch zur Niederschrift einzureichen. Dies bedeutet, dass man seine Krankenkasse aufsucht und dort den Widerspruch aufnehmen lässt.
Daneben gibt es mittlerweile auch die Möglichkeit der elektronischen Form. Hierzu reicht aber auch nicht eine einfache E-Mail. Ein Weg dazu ist die Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetzes, wobei nach unserer Erfahrung die wenigsten privaten Nutzer über eine solche Möglichkeit verfügen. Alternativ bieten Krankenkassen elektronische Formulare an, über die wirksam ein Widerspruch eingelegt werden kann. Diese sind gemäß den gesetzlichen Anforderungen so ausgestaltet, dass der Identitätsnachweis geführt werden kann.
Um die Frist von einem Monat zu wahren, reicht es erst einmal aus, den Widerspruch auch ohne Begründung einzulegen. Die Begründung kann auch nach Ablauf der Frist von einem Monat erfolgen. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn für die Widerspruchsbegründung erst noch Unterlagen beschafft werden müssen.