Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt grundsätzlich als Sachleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dies bedeutet, dass Versicherte das Hilfsmittel nicht selbst zahlen müssen. Aber hiervon gibt es Abweichungen, wie die gesetzliche Zuzahlung, die Leistung eines Eigenanteils oder Mehrkostenzahlungen. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Zahlungen im Überblick:
Zuzahlungen
Grundsätzlich hat jeder Versicherte im System der GKV gemäß § 33 Absatz 8 i.V.m. § 61 SGB V Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten. Diese Zuzahlungen sind vom Leistungserbringer einzuziehen. Zuzahlungen müssen nur von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Bei der Zuzahlungsregelung wird zwischen zum Verbrauch bestimmten und nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unterschieden. Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung für jedes Hilfsmittel 10% des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 10% des zu übernehmenden Betrags, maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Eine Mindestbetragsregelung gibt es nicht.
Eigenanteil
Dient ein Hilfsmittel nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung, sondern ersetzt es zum Teil auch einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (z.B. orthopädische Schuhe, umgerüsteter Autokindersitz), berechnen die Krankenkassen den auf den Gebrauchsgegenstand entfallenden Kostenanteil dem Versicherten als Eigenanteil.
Der GKV-Spitzenverband hat eine Empfehlung zur Höhe der Eigenanteile der Versicherten herausgegeben. Dort wird zum Beispiel einen Eigenanteil in Höhe von 76,00 Euro für orthopädische Straßenschuhe oder für einen behindertengerechten Autokindersitz 100,00 Euro empfohlen.
Mehrkostenzahlungen
§ 33 Absatz 1 Satz 9 SGB V ermöglicht Versicherten den Bezug eines Hilfsmittels bzw. zusätzlicher Leistungen, die über die Leistung der Krankenkasse (das Maß des Notwendigen) hinausgehen. Dies können z.B. zusätzliche Ausstattungsmerkmale sein, die den Komfort erhöhen oder eine besonders leichte Ausführung, die aber medizinisch nicht notwendig ist.
In diesen Fällen treffen Versicherte und Hilfsmittelversorger eine privatrechtliche Vereinbarung über die Mehrkosten und die hieraus gegebenenfalls entstehenden höheren Folgekosten, weil z.B. zukünftige Reparaturen teurer sind. Hierfür sieht der Gesetzgeber vor, dass die Vereinbarung über die Mehrkosten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist.