Hilfsmittel können unterschiedlichen Versorgungszielen dienen, leitet Rechtsanwalt Jörg Hackstein in seinem aktuellen Beitrag für GesundheitsProfi in die Thematik ein. Nach der gesetzlichen Systematik werden Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich oder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung gewährt. D. h. eine bestehende Funktionsbeeinträchtigung wird ausgeglichen oder das Hilfsmittel hat einen medizinischen Nutzen, um so die laufende Krankenbehandlung unterstützen zu können.
Nun gebe es aber Hilfsmittel, die nicht nur eine bestehende Funktionsbeeinträchtigung ausgleichen, sondern auch die Krankenbehandlung unterstützen. Das Problem: „Nach Auffassung mancher Krankenkasse würden für die Unterstützung der Krankenbehandlung keine ausreichenden Studien oder andere Nachweise existieren, die den medizinischen Nutzen belegen würden. So wird die Versorgung mit der Begründung abgelehnt, dass der medizinische Nutzen nicht ausreichend nachgewiesen sei. Beispiele, bei denen es zu Ablehnungen kommt, sind Hilfsmittel wie bestimmte Fußhebersysteme, die Rhizorthese nach Dr. Meyer oder Soft-Orthesen“, so Hackstein.
„Solche Ablehnungen verkennen jedoch, dass es sich bei solchen Hilfsmitteln um Produkte handelt, die ebenso dem Behinderungsausgleich dienen. Wenn ein Produkt dem Behinderungsausgleich dient und damit eine Funktionseinschränkung ausgleicht, kommt es auf den Nachweis eines medizinischen Nutzens nicht an, wie es die Rechtsprechung bereits bestätigt hat (LSG Hessen, 13.05.2019 – L 1 KR 262/18 oder LSG Baden-Württemberg, 15.06.2018 – L 4 KR 531/17). Dann spielt es keine Rolle, ob gegebenenfalls der medizinische Nutzen tatsächlich schon ausreichend nachgewiesen wurde, denn der Behinderungsausgleich steht im Vordergrund.
Daher sollte in solchen Fällen beachtet werden, ob neben einem medizinischen Nutzen nicht auch durch das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich beigetragen wird, da mit dem Produkt z.B. das Gehen oder das Greifen mit der Hand ermöglicht wird und so Gebrauchsvorteile im täglichen Leben bestehen.“