Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) begrüßt laut einer Mitteilung grundsätzlich, dass die seit 2012 geltenden Festbeträge für die Produktgruppe Kompressionstherapie (PG 17) sowie die seit 2017 geltenden Festbeträge für Einlagen (PG 08) überarbeitet und neu festgesetzt wurden. Die Festbeträge treten zum 1. April 2020 in Kraft. Als Vertreter einer Versorgungslandschaft mit mehr als 2.500 Betrieben habe er seine Expertise für die Kalkulation derartiger betriebswirtschaftlicher Größen eingebracht.
Der BIV-OT bedauert sehr, dass der GKV-Spitzenverband Bund seine Anmerkungen und Einwände nicht berücksichtigt habe. Die Kritik betrifft zuerst das zugrundeliegende Kalkulationsschema für die Festbeträge: Der GKV-Spitzenverband verwende ein Schema, das generell abweiche von dem üblicherweise in Vertragsverhandlungen über die Vergütung von qualitätsgesicherten Hilfsmittelversorgungen verwendeten Schema. Im Allgemeinen erkennen die gesetzlichen Krankenkassen in ihren Verhandlungen die Kalkulationsprinzipien des so genannten „Handbuchs“ an. Es wurde vom BIV-OT als repräsentatives Schema der betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Versorgungsleistungen in Sanitätshäusern und orthopädie-technischen Werkstätten erarbeitet.
Der BIV-OT kann nicht nachvollziehen, warum sich der GKV-Spitzenverband zur Ermittlung der Festbeträge auf Daten und Zahlen zurückzieht, die überwiegend von Apotheken stammten. Denn die Versorgung in den PG 08 und 17 werde nachweislich überwiegend durch Fachkräfte in Sanitätshäusern und orthopädie-technischen Werkstätten geleistet. Wenn der GKV-Spitzenverband aus einer DATEV-Branchenauswertung von rund 6.452 Apotheken und lediglich 421 Sanitätshäusern u.a. die Erhebung des Stundenverrechnungssatzes ableitet, arbeite er fast ausschließlich mit Daten explizit marktfremder Strukturen. Diesen betriebsfremden Ansatz verfolge der GKV-Spitzenverband auch bei weiteren Kostenansätzen wie den Materialkosten und dem Listeneinkaufspreis. Der Spitzenverband folge damit nicht der in Deutschland gelebten Versorgungspraxis, so der BIV-OT.
Da dem BIV-OT bei der Festlegung der Festbeträge lediglich das Stellungnahme-Verfahren offensteht, könne er nur sein Bedauern äußern. „Wir möchten nachdrücklich darauf hinweisen, dass die nun durch den GKV-Spitzenverband genutzte Kalkulation von Festbeträgen, die derart an der sonst üblichen Kalkulation vorbeigeht und zudem Datengrundlagen nutzt, die nicht der Versorgerstruktur entsprechen, nicht den Anspruch erfüllen kann, eine wohnortnahe und qualitätsgesicherte Versorgung betriebswirtschaftlich korrekt abzubilden. Damit werden die Festbeträge in der Realität der Versorgung auch nur schwerlich im Sinne des GKV-Spitzenverbandes umsetzbar sein.“