Es ist mittlerweile die dritte Entscheidung des BSG, die den ganz misslichen Aspekt der Teilhabe als Grundlage für einen Hilfsmittelanspruch herausstellt, so Rechtsanwalt Jörg Hackstein, Kanzlei Hackstein Reuter Rechtsanwälte.
Bei dem Kläger besteht ein Morbus Down-Syndrom mit einer stark ausgeprägten geistigen Behinderung mit Weglauftendenz bei Orientierungslosigkeit und Selbstgefährdung. Bei seiner Krankenkasse beantragte der Kläger eine GPS-gesteuerte Uhr („Guard2me“), ein Personenortungssystem über GPS und Mobilfunknetzwerke für Menschen mit eingeschränkter Orientierungsfähigkeit.
Behinderungsausgleich umfasst auch geistige Fähigkeiten
Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass eine solche spezielle GPS-Uhr in die Leistungspflicht der GKV fällt. Bei dieser speziell für Menschen mit eingeschränkter Orientierungsfähigkeit hergestellten GPS-Uhr handelt es sich um ein Hilfsmittel. Das BSG hat dies betont, da seitens der Krankenkasse vorgetragen wurde, es würde sich bei hierbei um einen Gebrauchsgegenstand handeln. Doch der Behinderungsausgleich bezieht sich nicht nur auf körperliche Funktionen, sondern umfasst auch geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit, § 2 SGB IX. Auch hier gilt der Aspekt der Teilhabe.
Dem Kläger kann mit der GPS-Uhr, einen höheren Grad an Selbstständigkeit bei Aufenthalten an verschiedenen Orten wie in der Wohnung und außerhalb im Nahbereich erzielen. Mit der Uhr kann er seine persönliche Bewegungsfreiheit erweitern, sich an selbst gewählten Orten aufhalten. Dies fördert die Unabhängigkeit in der selbstbestimmten Mobilität ohne das Risiko einer erhöhten Selbstgefährdung.
Der Anspruch auf ein Hilfsmittel zulasten der GKV zum Behinderungsausgleich ist daher nicht von vornherein auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt. Vielmehr muss unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Benachteiligungsverbot und dem Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention der erleichterte Zugang von Menschen mit Behinderung zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien sichergestellt sein.
D. h. für den Bereich der Hilfsmittelversorgung der GKV sind im Rahmen des Behinderungsausgleichs spezielle, zeitgemäße Geräte Versicherten zur Verfügung zu stellen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um behinderten Menschen eine größere Unabhängigkeit und Selbstbestimmung in der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Wohnung bzw. im Nahbereich zu ermöglichen.
Da es sich mittlerweile um die dritte Entscheidung des BSG handelt, welche die Teilhabe für den Behinderungsausgleich betont, dürfte davon auszugehen sein, dass es sich hier mittlerweile um eine gefestigte Rechtsprechung handelt.