Detlef Möller, Geschäftsführer der Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG (Foto: Stolle)

Bundesverfassungsgericht lehnt Stolle-Beschwerde ab

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Sanitätshauses Stolle zum ALBVVG abgewiesen. Dies teilte Stolle in einer Pressemitteilung mit.

  • 14.01.2025
  • Laura Klesper
  • 1 Minute

Das Sanitätshaus hatte im vergangenen Jahr eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Juli 2023 durch das ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) eingeführte einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung eingereicht.

„Mit der einseitigen Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung hat der Gesetzgeber kurzerhand den fairen Wettbewerb sowie einheitliche Qualitätsstandards zwischen Apotheken und Sanitätshäusern über Bord geworfen. Zumal in völliger Missachtung der Sanitätshäuser als eigentliche Versorger im Hilfsmittelbereich die Definition angeblich ‘apothekenüblicher Hilfsmittel´ allein der Apothekerlobby und den Krankenkassen überlassen wird“, erklärte Detlef Möller den Weg vor das Verfassungsgericht. Dieses hat nun geurteilt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben wird. Einer der vom Gericht genannten Gründe: Stolle habe nicht hinreichend dargelegt, selbst betroffen zu sein oder durch die Regelung einen materiellen Schaden davonzutragen.

In seinem Pressestatement erklärt Detlef Möller, man müsse das Urteil „akzeptieren“. Und weiter: „Im Licht des Rechtsstaatlichkeitsprinzips bin ich persönlich aber auch weiterhin der Meinung, dass es nicht nur notwendig, sondern auch richtig war, diese Verfassungsbeschwerde zu erheben.“ Die Branche habe mit der Verfassungsbeschwerde ihre „Wehrhaftigkeit“ gezeigt und deutlich gemacht, dass man sich auch im Zukunft nicht „jeglichem Diktat und möglichem Unrecht widerstandslos unterwerfen“ werde.

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