Hintergrund ist, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) den Hilfsmittel-Begriff so eng auslegt, dass die medizinische Versorgung von Menschen durch Hilfsmittel-Leistungserbringer in der Häuslichkeit gefährdet ist. Beispiele hierfür sind Infusions- und Ernährungstherapien oder das Anlegen von Dauerkathetern und Drainagen. „Wer diese bewährten Versorgungen im häuslichen Bereich gefährdet, riskiert unnötige Versorgungen in Kliniken“, so BVMed-Hilfsmittelexpertin Juliane Pohl. Die ausführliche BVMed-Stellungnahme kann unter www.bvmed.de/positionen heruntergeladen werden.
Nach Erkenntnissen des BVMed häufen sich Fälle, in denen die Hilfsmittel-Eigenschaft von Produkten durch den GKV-SV in Frage gestellt werden. „Das führt zu massiven Störungen des Antragsprozesses zum Hilfsmittelverzeichnis, vor allem aber zu Behinderungen im Versorgungsprozess“, so Pohl. Der GKV-SV fordere zwar in einem aktuellen Positionspapier bessere Rahmenbedingungen für die Ambulantisierung, „entzieht auf der anderen Seite aber Grundlagen für die Ambulantisierung von Versorgungen. Denn er verwehrt mit seiner engen Auslegung des Hilfsmittelbegriffs, die nicht durch das Gesetz gedeckt ist, den Zugang zu Versorgungen in der Häuslichkeit“, kritisiert Pohl.
Der BVMed sieht deshalb dringenden Handlungsbedarf und schlägt zur Klarstellung entsprechende gesetzliche Anpassungen in zwei Fallkonstellationen vor:
Medizinprodukte, die gemäß Zweckbestimmung ausschließlich durch medizinisches Fachpersonal angewendet werden dürfen (z. B. Infusions-, Ernährungstherapie);
Medizinprodukte, die im Zusammenhang mit einer ärztlich herbeigeführten künstlichen Körperöffnung verwendet werden und die ihren Zweck nur in Verbindung mit dieser Körperöffnung erfüllen können (z. B. Drainage).
Der konkrete BVMed-Gesetzesvorschlag in der PKG-Stellungnahme bezieht sich dabei auf § 33 Abs. 1 Satz 5 sowie § 33 Abs. 8 SGB V.