Man sei sich zwar im Ziel einig, die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken. Bei den konkreten Wegen gebe es aber Änderungsbedarf, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt im Vorfeld der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages am 30. November 2016.
So spricht sich der Verband für verpflichtende Qualitätskriterien bei Ausschreibungen aus und plädiert für ein verbindliches Vertragscontrolling im Hilfsmittelbereich. Um sicherzugehen, dass die Qualitätsverbesserungen im Bereich derAusschreibungen auch beim Patienten ankommen, sei ein funktionierendesVertragscontrolling zwingend notwendig. Dafür braucht es Kernanforderungen, so der BVMed in seiner Stellungnahme. "Nur wenn das Vertragscontrolling kontinuierlich und in angemessener Art und Weise durchgeführt wird und die Ergebnisse des Controllings miteinander vergleichbar sind, können Qualitätsdefizite erkannt und Maßnahmen zurBehebung ergriffen werden."
Eine weitere wichtige Qualitätssäule sei das Hilfsmittelverzeichnis. Bei der Fortschreibung des Verzeichnisses sollten von Anfang an auch externer Sachverstand einbezogen werden. Die Beteiligungsrechte der Hersteller- und Leistungserbringerverbände müssten verbindlich geregelt werden, fordert der BVMed. Eine Einbeziehung dürfe im Sinne der Qualitätssicherung nicht erst im nachgelagerten Anhörungsverfahren beginnen.
Gegen Relativierung der "40/60%-Regelung" bei Ausschreibungen
Bei den Zuschlagskriterien für Ausschreibungen spricht sich der BVMed gegen eine Relativierung der so genannten "40/60%-Regelung" aus. Im Gesetzentwurf heißt es, es könne von der Regelung abgewichen werden, wenn die qualitativen Anforderungen der Liefer- und Dienstleistungen … erschöpfend in der Leistungsbeschreibung festgelegt sind". Diese Relativierung werde dazu führen, dass die zur Qualitätssicherung bei Ausschreibungen gedachte Regelung ins Leere laufen werde, befürchtet der BVMed. Bereits heute würden Krankenkassen die Wahl des Preises als einziges Zuschlagskriterium mit dem Argument rechtfertigen, die Dienstleistung und Qualität sei abschließend im Rahmenvertrag und im Hilfsmittelvertrag geregelt. Besonders problematisch seien Unterkostenangebote bei Ausschreibungen. Sie müssten daher zwingend durch die Krankenkassen ausgeschlossen werden. Die Vertragspreise sollten dabei als Benchmark für die Bewertung der Unterkostenangebote berücksichtig werden.
Um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, den Versicherten eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Produkten zu ermöglichen, setzt sich der BVMed insbesondere in individuellen und dienstleistungsintensiven Bereichen für Bekanntmachungsverträge anstelle von Ausschreibungen ein. Das im Gesetz vorgesehene "Mehrpartnermodell" sei hingegen nicht geeignet, die Wahlfreiheit des Versicherten sicherzustellen, da Ausschreibungsgewinner in einem Los das gleiche günstige Produkt dem Versicherten aufzahlungsfrei anbieten könnten. Auch die Auswahl zwischen mehreren mehrkostenfreien Produkten könne dies nicht gewährleisten. "Eine Produktvielfalt ist ausschließlich im Bereich der Bekanntmachungsverträge möglich. Wir befürchten, dass die Krankenkassen unter dem vermeintlichen Deckmantel der erhöhten Wahlfreiheit bei Ausschreibungen diese vermehrt durchführen werden", so der BVMed.