Hintergrund sind nach Angaben des Verbandes "verstärkte Hinweise" von Patienten mit neurogenen Harnblasen Funktionsstörungen, die von einer Begrenzung der Anzahl von Kathetern und vorgeschriebene Katheterarten durch die Krankenkassen berichten. "Die notwendige Hilfsmittelversorgung von Patienten, die auf ableitende Inkontinenzhilfen angewiesen sind, darf nicht durch ungeeignete Versorgungspauschalen limitiert werden", so BVMed-Hilfsmittelexpertin Daniela Piossek.
Ableitende Inkontinenzprodukte: Rationierung durch die Hintertür“
Die im BVMed organisierten Leistungserbringer und Hersteller von ableitenden Inkontinenzprodukten schließen sich inhaltlich einer Stellungnahme des Arbeitskreises Neuro-Urologie der Medizinischen Gesellschaft für Paraplegie (DMGP) an. Die Experten für die Behandlung und Rehabilitation Querschnittgelähmter wehren sich gegen Bestrebungen einiger Krankenkassen, anstelle von Einmalkathetern Dauerkatheter zu verwenden und den Umfang urologischer Hilfsmittel für diese Patienten vorzuschreiben. "Bei diesen Überlegungen stehen Einsparinteressen der Krankenkassen medizinischen Erfordernissen diametral entgegen", heißt es in der Stellungnahme.
Unterschiedliche Katheter gewährleisteten die individuelle Versorgung des Patienten unter Berücksichtigung seines Handicaps, um eine größtmögliche Sicherheit, Selbstständigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die empfohlene Katheterisierungsfrequenz und die Art und Größe des Katheters würden individuell ärztlich festgelegt. Ungeeignete Versorgungspauschalen der Krankenkassen würden zu einer "Rationierung durch die Hintertür" führen. "Das Risiko, dass Patienten durch ein Missmanagement in der Hilfsmittelversorgung gesundheitliche Folgeschäden davontragen, liegt nicht im Interesse der Patienten und der behandelnden Ärzte und sollte auch nichtim Interesse der Krankenkassen liegen", heißt es in der DMGP-Stellungnahme.
Der FBSI des BVMed plädiert dafür, dass die Vergütungssysteme die Versorgungskomplexität im Bereich der ableitenden Inkontinenzhilfen abbilden müssen. Erforderlich sei eine bedarfsgerechte Verordnung der Hilfsmittel, die den unterschiedlichen Krankheitsbildern und dem individuellen Bedarf der Patienten gerecht wird. Daher sei es ratsam, separate Verträge für den ISK zu schließen.