Die Rechtsprechung der Sozialgerichte unterscheidet im Rahmen des Hilfsmittelanspruchs zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Auch wenn sich mittlerweile aufgrund der Bedeutung der Teilhabe die beiden Bereiche annähern, bestehen nach der Rechtsprechung durchaus noch wesentliche Unterschiede, die sich auf den konkreten Anspruch auswirken.
Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs der Funktionseinschränkung und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Typische Beispiele hierfür sind die Versorgungen mit Prothesen oder Exoskeletten. Eine gesonderte Prüfung, ob wie beim mittelbaren Behinderungsausgleich ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt. Hilfsmittel im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleich sind zum Beispiel Rollstühle.
Bei den Kommunikationshilfen im Sinne der PG 16 des Hilfsmittelverzeichnisses ist dies immer wieder umstritten. Bisher lag hierzu eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vor, die davon ausging, dass es sich bei der Versorgung mit einer Kommunikationshilfe um den unmittelbaren Behinderungsausgleich handelt. Mittlerweile bestätigen dies auch die Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes in der Definition zur PG 16. Unter den leistungsrechtlichen Hinweisen heißt es unter anderem, Kommunikationshilfen dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die den Gesichtspunkt der Teilhabe in den Vordergrund stellt.
Damit dürfte klargestellt sein, dass auch im Bereich der Versorgung mit Kommunikationshilfen das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs der Funktionseinschränkung unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts gilt. Ein Verweis auf einen Basisausgleich, wie er im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleich geschieht, kommt somit nicht in Betracht.