Im konkreten Fall (BSG, Urteil vom 30.08.2023, B 3 A 1/23 R) ging es darum, dass die betreffende Krankenkasse mit einem privaten Dienstleister einen Rahmenvertrag abgeschlossen hatte, in dem es unter anderem um die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung und Rechnungsprüfung ging.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als zuständige Rechtsaufsicht geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Rechtsverstoß der Krankenkasse handelt und verpflichtete sie, den Rahmenvertrag außerordentlich zu kündigen. Da dies die Krankenkasse nicht akzeptieren wollte, kam es zum sozialgerichtlichen Verfahren, welches letztendlich mit dem Urteil beim BSG endete.
Wie bereits das LSG Berlin-Brandenburg stellte auch das BSG deutlich klar, dass eine Übertragung von Aufgaben auf ein privates Dienstleistungsunternehmen nicht zulässig ist und bestätigte somit das Vorgehen des BAS. Danach dürfen Sozialversicherungsträger private Unternehmen an der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben nur dann beteiligen, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht.
Bei dem unzulässigen Rahmenvertrag ging es um die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung und Rechnungsprüfung von gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Pflegekasse im Verhältnis zu ihren Versicherten, die grundsätzlich und ausschließlich von ihnen selbst wahrzunehmen ist.
Alleine der Bundesgesetzgeber hat die Kompetenz, gesetzliche Grundlagen dafür zu schaffen, in welchen Fällen Sozialversicherungsträger wie Kranken- oder Pflegekassen ihre Pflichtaufgaben auf private Dritte übertragen dürfen. Soweit der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, in der die Voraussetzungen und Grenzen der Aufgabenübertragung an private Dritte näher beschrieben sind, ist eine Beteiligung externer Dienstleister beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen.