Ein gutes Entlassmanagement dient ausschließlich dazu, in einer qualitätsgesicherten Übergabe eines Patienten vom stationären in den ambulanten Bereich Versorgungsbrüche zu vermeiden. Die Experten der MedInform-Konferenz "Entlassmanagement nach dem Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) – von der Theorie zur praktischen Umsetzung" am 23. Februar 2016 in Berlin waren sich einig, dass die Therapiehoheit dabei beim Arzt und dem jeweiligen Krankenhaus liegt. Klärungsbedarf besteht jedoch in den Fragen, welche Kooperationen zwischen verschiedenen Leistungserbringern künftig noch umsetzbar sind und welche Akteure ins Entlassmanagement einbezogen werden müssen. Auch die gesetzgeberischen Rahmenbedingungen für ein rechtskonformes Entlassmanagement sind noch diffus, gerade in puncto der zu erwartenden Richtlinien der Rahmenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Experten aus der medizinischen Praxis hoben hervor, dass die Kommunikation zwischen den verschiedenen Schnittstellen-Playern zwar verbessert werden müsse, die Errungenschaften der praktizierten Ansätze der letzten Jahre jedoch nicht über Bord geworfen werden dürfen. "Wir müssen uns nicht mit dem verstecken, was wir bisher im Entlassmanagement erreicht haben", schlussfolgerte Katrin Kollex vom Homecare-Unternehmen GHD GesundHeits GmbH Deutschland.
Die Verantwortung des Krankenhauses für den Ablauf des Entlassmanagements hob auch Maria Heil, Rechtsanwältin bei Clifford Chance, hervor: "Krankenhäuser können sich auch beim Outsourcing oder der Übertragung des Entlassmanagements nicht ihrer Verantwortung entkleiden." Nach Inkrafttreten des GKV-VSG gebe es bis dato keine klare Linie, ob die bisher im Klinikalltag häufig praktizierte Übertragung auf externe Heil-, Hilfs- und Arzneimittelversorger weiterhin zulässig sei. Ausdrückliche Adressaten einer Delegation sind ärztliche Leistungserbringer wie etwa zugelassene Mediziner und Versorgungszentren, nicht explizit erwähnt werden jedoch sonstige Leistungserbringer wie Hilfsmittelversorger. Da der Gesetzgeber Letztere aber nicht ausdrücklich ausschließe, ist es nach Ansicht Heils weiterhin statthaft, auch externe Leistungserbringer mit dem Entlassmanagement zu betrauen.