Bereits im Dezember hatte das Sanitätshaus Stolle Verfassungsbeschwerde gegen die einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung bei Hilfsmitteln angekündigt. Jetzt haben sich der GKV-Spitzenverband und der Apothekerverband auf die Liste „apothekenüblicher Hilfsmittel“ verständigt. Die Vereinbarung tritt am 1. April in Kraft. Wie geht es jetzt weiter? Tobias Grybat, Justitiar bei der Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG, klärt auf.
GP: Wann werden Sie die Verfassungsbeschwerde genau einreichen?
Tobias Grybat: Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ durch den angegriffenen Hoheitsakt beschwert ist. Zwar haben sich die Parteien der Vereinbarung darauf geeinigt, das bisherige nullum der „apothekenüblichen Hilfsmittel“ mit Inhalt zu füllen, „gegenwärtig beschwert“ und damit also tatsächlich benachteiligt sind wir als Sanitätshäuser damit jedoch noch nicht. Erst wenn die Vereinbarung in Kraft getreten ist – also mit dem 1.04.2024 – und Apotheken dann ohne eine entsprechende Präqualifizierung die dort gelisteten Hilfsmittel abgeben können, während uns dies verwehrt bleibt, ist der Grundrechtsverstoß auch „gegenwärtig“ und damit auch dieses Erfordernis an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erfüllt. Dann werden wir Verfassungsbeschwerde erheben,
GP: Die Liste „apothekenüblicher Hilfsmittel“ enthält viele Hilfsmittel, die auch im Sanitätsfachhandel erhältlich sind. Ist das für die Aussicht auf Erfolg der Verfassungsklage ein Vorteil, weil damit viele „gleiche Versorgungen“ ungleich behandelt werden?
Tobias Grybat: Es macht bei einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Unterschied, ob der gerügte Hoheitsakt einfach oder vielfach in die betreffenden Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift. Es wäre allenfalls im Rahmen einer für eine Entscheidung notwendigen Güterabwägung, hier wohl, wenn die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs abgewogen würde, von Bedeutung. Dann wäre die Anzahl vielleicht ein Indikator für die Intensität der möglichen Angemessenheit eines Grundrechtseingriffs.
In diesem Falle dürfte die Anzahl „apothekenüblicher Hilfsmittel“ jedoch weitgehend unbeachtlich sein, da der Grundrechtsverstoß als solcher ohnehin „sachgrundlos“ erfolgt. Es wird ja nicht zugunsten eines Grundrechts in ein anderes Grundrecht eingegriffen, sondern „nur“ in die Grundrechte einiger zugunsten anderer. Eine Güterabwägung ist damit wahrscheinlich also nicht notwendig.
GP: Wann darf mit einer Entscheidung gerechnet werden? Gibt es Erfahrungswerte?
Tobias Grybat: Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt gegenwärtig bei etwa zwei Jahren.
GP: Was passiert, wenn ein Grundrechtsverstoß festgestellt wird? Muss dann „nur“ das Gesetz geändert werden, oder gibt es dann auch die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen – gegen wen auch immer? In den zwei Jahren verändern sich aufgrund der Ungleichbehandlung unter Umständen ja auch Märkte und Kundenströme…
Tobias Grybat: Die Rechtsfolge einer erfolgreichen Rechtssatzverfassungsbeschwerde wäre, dass das verfassungswidrige Gesetz für „nichtig“ erklärt würde. Das bedeutet, dass der Richterspruch rechtlich gesehen zu einem Zustand führt, als wäre das Gesetz nie erlassen worden. Die „apothekenüblichen Hilfsmittel“ würde es also nicht mehr geben, und die Apotheken müssten zur Versorgung der Versicherten – wieder – die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie alle anderen Leistungserbringer auch.
Soweit Sie auf mögliche Schadenersatzansprüche abstellen, sprechen Sie in der Tat einen durchaus schmerzhaften Punkt an. In Betracht kämen hier aber allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche. Ohne mich als Kenner dieses seltenen Spezialgebiets gerieren zu wollen, sind die Voraussetzungen für eine schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme des Staates sehr eingeschränkt und dürften auch in diesem Falle eher nicht in Betracht kommen. Zumal auch mögliche Schadenersatzansprüche zumindest der Höhe nach schwerlich zu beziffern wären.