Werden Hilfsmittel wie medizinische Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Einlagen oder Orthesen vom niedergelassenen Arzt verordnet, ist klar, wer für die Vergütung zuständig ist: die Gesetzliche Krankenversicherung. Wie sieht es aber aus, wenn der Patient das Hilfsmittel direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung noch im Krankenhaus erhält? Für die Barmer GEK handelt es sich in diesen Fällen um Krankenhausleistungen, teilt der Industrieverband Eurocom mit. Und die sind bereits mit dem Krankenhausentgelt abgegolten. Dieser Auffassung widerspricht die Eurocom. Zur Untermauerung ihrer Argumentation gab sie ein juristisches Kurzgutachten in Auftrag.
Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen erhalten Kliniken in Deutschland Schreiben von der Barmer GEK, mit denen diese pauschal alle Zahlungen für Hilfsmittel, die in den letzten vier Jahren im Krankenhaus verordnet wurden, zurückfordert. Dabei geht die Barmer GEK davon aus, dass jede Hilfsmittelversorgung im stationären Bereich automatisch Teil der Krankenhausbehandlung ist und demzufolge über die so genannten DRG´s (Diagnosis Related Groups) bereits vergütet wurde.
Das ist aus Sicht der Eurocom falsch. "Die pauschale Kostenrückforderung der Barmer GEK ist nicht rechtens", betont Dr. Ernst Pohlen, Geschäftsführer der Eurocom. "Die Tatsache, dass eine Hilfsmittelversorgung noch im Krankenhaus vorgenommen wurde, ist für sich genommen kein Kriterium dafür, dass es sich um eine Krankenhausleistung handelt. Entscheidend ist, ob die Hilfsmittelversorgung auch nach dem stationären Aufenthalt fortgesetzt wird. In den Fällen gehört sie in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung."
Vereinfacht gesagt: Erhält der Patient im Krankenhaus nach der Operation ein Hilfsmittel und gibt er es bei seiner Entlassung zurück, dann muss die Krankenversicherung hierfür nicht extra zahlen. Nimmt der Patient das Hilfsmittel aber mit nach Hause, weil er es für seine weitere Genesung braucht, dann ist es keine Krankenhausleistung mehr, sondern Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zu diesem Schluss kommt auch ein juristisches Kurzgutachten, das die Eurocom bei der auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte in Auftrag gegeben hat.
Die Eurocom rät den betroffenen Krankenhäusern, Widerspruch gegen die Rückzahlungsforderung einzulegen und von der Barmer GEK eine dezidierte Aufstellung über die in Frage stehenden Hilfsmittelversorgungen einzufordern. Außerdem will sich der Industrieverband mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik über das weitere Vorgehen abstimmen.
Das Gutachten steht unter www.eurocom-info.de (Orthopädische Hilfsmittel – Downloads) zum Download zur Verfügung.