Wenn gesetzliche Krankenkassen den Antrag auf Versorgung mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise abgelehnt haben, kann hiergegen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Die Frist von einem Monat gilt immer dann, wenn die ablehnende oder teilweise ablehnende Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, die über die Möglichkeit des Widerspruchs aufgeklärt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, verlängert sich die Frist für den Widerspruch auf ein Jahr. Was passiert, wenn die Frist von einem Monat versäumt wurde?
Die ablehnende oder teilweise ablehnende Entscheidung der Krankenkasse wird bestandskräftig, wenn die Frist für den Widerspruch nicht eingehalten wurde. Dies hat aber nicht zur Folge, dass damit der Anspruch auf das Hilfsmittel auf Dauer ausgeschlossen ist. Vielmehr gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, wie in diesem Fall vorgegangen werden kann.
Neuer Antrag mit neuer Verordnung
Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, in dem eine neue ärztliche Verordnung und ein neuer Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse eingereicht wird. Ggf. haben sich zwischenzeitlich Änderungen, wie eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ergeben, die als ergänzende Begründung angeführt werden können. Über diesen neuen Antrag muss die Krankenkasse entscheiden. Sollte der Antrag wieder abgelehnt werden, kann gegen diese Ablehnung wiederum schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Die andere Möglichkeit ist der sogenannte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mit diesem Antrag kann bei einem versäumten Rechtsmittel die Ablehnung noch einmal überprüft werden. In dieser Konstellation sollte auf jeden Fall vorgetragen werden, warum die frühere Ablehnung zu Unrecht erfolgte, sodass dem Überprüfungsantrag jetzt stattgegeben werden muss. Wird dieser Überprüfungsantrag abgelehnt, kann hiergegen innerhalb der Monatsfrist erneut schriftlich Widerspruch eingelegt werden.