Nach einer Phase fehlender rechtlicher Klarheit ist mit der Zustimmung des Bundesrates die notwendige Rechtssicherheit für die Wundversorgung vorerst wiederhergestellt. Das berichtet der VVHC in einer Mitteilung an die Presse. Die Verlängerung der Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ schaffe Planungssicherheit für Leistungserbringer, Verordner und Patienten, so der Verband.
Die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bleiben damit bis zum 31. Dezember 2026 uneingeschränkt erstattungsfähig. Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Pflegekompetenzgesetz ist die gesetzliche Verlängerung der Übergangsfrist verbindlich beschlossen. Damit wird eine zuvor drohende Versorgungslücke abgewendet und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Klarheit von zentraler Bedeutung für die Praxis
„Die jetzt geschaffene Klarheit ist für die Versorgungspraxis von zentraler Bedeutung“, betont Norbert Bertram, Geschäftsführer des VVHC e.V. „Wundversorgung benötigt verlässliche Rahmenbedingungen. Übergangsfristen und Erstattungsfragen dürfen nicht zu Unsicherheit bei Ärzten, Pflege, Homecare-Anbietern oder Patienten führen.“
Die zwischenzeitliche Verunsicherung war nicht inhaltlich begründet, sondern eine Folge des Gesetzgebungsverfahrens. Das BEEP wurde als sogenanntes Omnibusgesetz ausgestaltet und am 21. November 2025 wegen Regelungen zur Krankenhausfinanzierung in den Vermittlungsausschuss verwiesen. In der Folge geriet insbesondere die Verlängerung der Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung angesichts des bevorstehenden Auslaufens der Übergangsregelung unter erheblichen Zeitdruck, berichtet der VVHC.
Bereits im Vorfeld hatte die Verzögerung zu spürbaren Unsicherheiten in der Versorgungspraxis geführt. Vor dem Hintergrund des zum 1. Dezember 2025 auslaufenden Übergangs empfahl daher das Bundesministerium für Gesundheit, die bislang geltenden Erstattungsregelungen weiter anzuwenden.