Wenn ein Hilfsmittel im häuslichen Umfeld benötigt wird, ist es in der Regel klar, dass die Versorgung über die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt. Leben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen in einer vollstationären Einrichtung wie einem Pflegeheim kommt es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen zwischen der Vorhaltepflicht des Pflegeheims und der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Sozialgerichte haben sich mit dieser Frage schon mehrfach beschäftigt und hierzu verschiedene Kriterien entwickelt. Vereinfacht sind die Kriterien so zusammenfassen, dass die Versorgung mit einem individuellen für einen bestimmten Bewohner vorgesehenen Hilfsmittel in der Regel in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fällt. Hierzu gehören zum Beispiel Hörgeräte, Prothesen, aber auch ein Rollstuhl für regelmäßige Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims.
Dagegen stehen in der Vorhaltepflicht der Pflegeheime Hilfsmittel, die typischerweise im Zusammenhang mit pflegerischen Leistungen und hauswirtschaftlichen Versorgungen stehen. Es handelt sich um Produkte, mit dem das Pflegeheim seinen Versorgungsauftrag erfüllt. Beispiele hierfür sind Hilfsmittel, die Unterstützung bei der Körperhygiene gewähren, wie Wannenlifter oder Duschrollstühle. Bei spezialisierten Pflegeheimen (z.B. für Beatmungspatienten, Wachkomapatienten) können sich aus den Versorgungsverträgen ggf. weitergehende Pflichten für das Pflegeheim ergeben.
Als erster Anhaltspunkt für die Frage der Vorhaltepflicht kann der Abgrenzungskatalog der Kranken- und Pflegekassen herangezogen werden. Dieser listet für die einzelnen Versorgungsbereichen auf, ob sich die Zuständigkeit des Pflegeheims oder der Krankenkasse ergibt. Er ist aber keine gesetzlich verbindliche Regelung, sondern gibt eine Orientierung. Im Einzelfall kann es daher auch zu einer anderen Bewertung als im Abgrenzungskatalog kommen. Maßstab ist die konkrete Versorgungssituation.