Eine regelmäßige Fragestellung gerade bei der Versorgung von Kindern mit Hilfsmitteln zur Mobilität ist, dass im Hilfsmittelverzeichnis z.B. für die Versorgung mit einem Rehabuggy unter der Produktart 18.99.01.1 darauf abgestellt wird, dass das Gehvermögen aufgrund von Schädigungen der unteren Extremitäten erheblich beeinträchtigt ist.
Ein Rehabuggy wird aber auch für die Versorgung von Kindern mit Autismus oder vergleichbaren Einschränkungen beantragt, wenn sie sich aufgrund ihrer Einschränkungen nicht sicher außerhalb bewegen können, weil ihnen das Gefahrenbewusstsein fehlt oder sie Weglauftendenzen haben. Diese Anträge werden mit der Begründung abgelehnt, dass das Hilfsmittelverzeichnis auf das Gehvermögen abstelle, dass aber beim Kind nicht eingeschränkt sei, denn es könne selbstständig gehen.
Auch in einer solchen Konstellation kann Anspruch auf die Versorgung mit einem Rehabuggy bestehen. Denn das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend in dem Sinne, dass hierdurch die Leistungsansprüche gemäß § 33 SGB V beschränkt werden könnten. Der Gesetzgeber hat dem GKV-Spitzenverband keine Ermächtigung gegeben, den Hilfsmittelanspruch abschließend zu regeln.
Die in der genannten Produktart vorgegebene Indikation ist daher nicht abschließend. Denn zur Mobilität gehört nicht nur die körperliche Fähigkeit, sich überhaupt fortbewegen zu können, sondern vielmehr muss dies auch mit der ausreichenden Sicherheit erfolgen. Das Bundessozialgericht hat dies in einem Fall wie folgt beschrieben:
„Durch das begehrte Hilfsmittel werden ihr Aktivitäten im Nahbereich der Wohnung sowie im Umgang mit anderen Menschen ermöglicht, die ihr ansonsten nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung ihrer Gesundheit möglich wären. Dieser zusätzlich gewonnene Freiraum rechnet zu den Grundbedürfnissen.“ (BSG, Urteil vom 10.11.2005, B 3 KR 31/04 R)
Diese Argumentation gilt natürlich nicht ausschließlich für die Versorgung von Kindern mit einem Rehabuggy, sondern lässt sich auf andere Hilfsmittel und ältere Versicherte übertragen.