In Entscheidungen der Krankenkassen, aber auch in Entscheidungen von Sozialgerichten findet sich immer wieder mal ein Hinweis auf die Hilfsmittelrichtlinie. Wie der Begriff es bereits aussagt, handelt es sich hierbei nicht um ein Gesetz. Bei der Hilfsmittelrichtlinie handelt es sich um eine untergesetzliche Regelung, die vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen wird. Der G-BA hat vom Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung den gesetzlichen Auftrag erhalten, in verschiedenen Bereichen Richtlinien zu erlassen. Hierzu gehört unter anderem die Hilfsmittelrichtlinie, aber z.B. auch die Arzneimittel- und Heilmittelrichtlinie. Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenkassen und wird von der kassenärztlichen Bundesvereinigung, der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV Spitzenverband gebildet. Verbände aus dem Hilfsmittelbereich sind nicht beteiligt.
Aufgabe der Hilfsmittelrichtlinie ist die Verordnung von Hilfsmitteln zu regeln. Die Inhalte der Hilfsmittelrichtlinie sind für die Versicherten, die Krankenkassen, die an der GKV-Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlichen geleiteten Einrichtungen sowie den Leistungserbringer verbindlich.
Hilfsmittelrichtlinie: BSG hebt § 6 Abs. 3 hervor
Das Bundessozialgericht hat in seinen neueren Entscheidungen insbesondere die Bedeutung des § 6 Abs. 3 der Hilfsmittelrichtlinie betont. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass sich die Notwendigkeit einer Versorgung mit Hilfsmitteln nicht nur aus einer medizinischen Diagnose ergibt, sondern eine Gesamtbetrachtung durchzuführen ist. Es sind die Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren gerade beim Behinderungsausgleich einzubeziehen und damit der Gesichtspunkt der Teilhabe zu berücksichtigen (BSG, B3 KR 18/17 R; B3 KR 7/19 R). Für die Versorgungen mit Hilfsmitteln sind danach der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel der Versorgung auf der Grundlage realistischer alltagsrelevante Anforderungen zu ermitteln.
Da die Hilfsmittelrichtlinie für alle an der Versorgung Beteiligten verbindlich ist, sind dies die Maßstäbe, die bei einer Versorgung zu berücksichtigen sind. Soweit andere Hilfsmittel als wirtschaftlicher zum Vergleich herangezogen werden, müssen auch diese den vorgenannten Maßstäben entsprechen. Nur wenn Hilfsmitteln tatsächlich gleich geeignet sind, den Anforderungen der Hilfsmittelrichtlinie gerecht zu werden, kann das Wirtschaftlichkeitsgebot zutreffend beachtet werden.