Immer wieder ein Thema: die Frage der Fahreignung oder Fahrtauglichkeit bei einem elektrisch unterstützten Mobilitätshilfsmittel, wie einem Elektrorollstuhl. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Bes. v. 04.10.2021 – L 16 KR 423/20) hat sich mit dieser Frage beschäftigt.
In dem Verfahren ging es um einen gesetzlich krankenversicherten Kläger mit multipler Sklerose bei stark eingeschränkter Gehfähigkeit und Rollstuhlpflichtigkeit, Pflegekraft 3 und einer Einschränkung der Sehfähigkeit zu 100 %. Die Krankenkasse lehnte den ärztlich verordneten Elektrorollstuhl mit der Begründung ab, dass erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufgrund der Erblindung bestehen würden. Der medizinische Dienst schloss sich diesen Zweifeln an. Der Kläger klagte dagegen, da er über Jahre hinweg einen Aktivrrollstuhl trotz der Sehbeeinträchtigung nutzte. Er hatte erfolgreich ein Blindenlangstocktraining und eine Mobilitätsschulung besucht.
Das LSG hat sich deutlich zugunsten der Versicherten positioniert und pauschalen Zweifeln an einer Fahreignung und der Behauptung einer Eigen- und Fremdgefährdung deutliche Grenzen gezeigt. Dabei hat es die besondere Bedeutung der Teilhabe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehoben. Um sich selbstständig und selbstbestimmt ohne Hilfe Dritter fortzubewegen, ist der Kläger einen Elektrorollstuhl zwingend angewiesen. Die Führung eines selbstbestimmten und selbstständigen Lebens ist ein Teilhabeziel, das sich aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenkonvention ergibt. Der Kläger konnte durch sein Blindenlangstocktraining, die Mobilitätsschulung und einer Videodokumentation nachweisen, dass er in der Lage ist, einen Elektrorollstuhl sicher zu bewegen.
Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Krankenkasse sind Sehbeeinträchtigungen kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen, ohne auf die individuellen Fähigkeiten des Klägers einzugehen, wie es das LSG ausführte. Etwaige Restgefährdungen sind dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen und in Kauf zu nehmen. Denn anderenfalls hätte der Kläger keine Möglichkeit mehr, unbegleitet das Haus zu verlassen, da bei jedweder Art der Fortbewegung eine Eigen- und Fremdgefährdung entsteht, die jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist. Es obliegt allein dem Kläger, einen Elektrorollstuhl entsprechend seinen Fähigkeiten verantwortungsbewusst zu nutzen.
Zusätzlich hat das LSG betont, dass beim Behinderungsausgleich das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer den individuellen und persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes im Vordergrund stehen.
„Es ist die Aufgabe des Hilfsmittelrechtes, dem behinderten Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht ihn einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen.“
Rechtsanwalt Jörg Hackstein, Kanzlei Hackstein Reuter (Dortmund)