Ein 80-jähriger gehbehinderter Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse beantragte die Versorgung mit einem klappbaren Elektroroller mit Sattel. Die Krankenkasse bot stattdessen die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an. Diese lehnte der Versicherte mit der Begründung ab, dass er den E-Roller zusammengeklappt im Pkw transportieren und auch in den Urlaub sowie auf Busreisen mitnehmen könne, was mit einem Elektrorollstuhl nicht ginge.
Mit der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 28.08.2020 (L 16 KR 151/20) beschäftigt und im Ergebnis keine Leistungspflicht der Krankenkasse gesehen.
Bei dem betreffenden E-Roller handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen sogenannten Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Der Unterschied zwischen einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und einem Hilfsmittel ist, dass Hilfsmittel von ihrer Zweckbestimmung für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen vorgesehen sind und in der Regel auch nur von diesen genutzt werden. Der streitige E-Roller „Eco-Fun“ wurde von seiner Konzeption gerade nicht speziell für diese Zielgruppe vertrieben, sondern es handelt sich um ein Freizeitgerät. Dafür spreche auch die zu erreichende Geschwindigkeit von 20 km/h.
Nicht jedes Produkt, das Menschen mit Einschränkungen im täglichen Leben Erleichterungen bringt, ist automatisch ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Produktes.
Ein weiteres Problem: Der Beschaffungsweg war nicht eingehalten worden. Der Versicherte hatte sich den E-Roller bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse angeschafft. Die Versorgung mit Hilfsmittel ist jedoch genehmigungspflichtig, so dass eine Versorgung und Anschaffung frühestens nach der Entscheidung der Krankenkasse erfolgen darf.