Im System der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Prinzip der Sachleistung. Die Versicherten kaufen sich die Leistungen nicht selbst über eine Privatrechnung ein, sondern der Anspruch wird über die Leistungserbringer sichergestellt.
Dies gilt auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Der Hilfsmittelanspruch wird durch Sanitätshäuser, Homecare-Unternehmen und andere Hilfsmittelversorger im Wege der Sachleistung sichergestellt, sodass die Abrechnung zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse erfolgt. Die Frage ist, was mit dem Hilfsmittelanspruch geschieht, wenn in einem laufenden Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren beim Sozialgericht der Inhaber des Anspruchs verstirbt, was aufgrund der Dauer der Verfahren durchaus passieren kann.
Das Widerspruchsverfahren oder das Klageverfahren hat sich damit erledigt. Der Sachleistungsanspruch kann durch die Hinterbliebenen oder andere Rechtsnachfolger nicht weiterverfolgt werden, da diesen kein Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten Hilfsmitteln zusteht.
Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um einen Fall der sogenannten Kostenerstattung handelt, also das Hilfsmittel auf eigene Kosten privat vom Versicherten angeschafft wurde. Wenn bei der Selbstanschaffung die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, kann der Anspruch auf Kostenerstattung auf die Erben oder andere Rechtsnachfolger übergehen. Diese können den Zahlungsanspruch dann im Widerspruchsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren weiterverfolgen.
Dabei ist immer zu beachten, dass die Kostenerstattung eine Ausnahme zu der Regelversorgung als Sachleistung darstellt. Im Wesentlichen kommen für die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V zwei Varianten in Betracht: Eine Leistung wurde zu Unrecht abgelehnt, oder es handelte sich um eine unaufschiebbare Leistung.
Im Fall der Ablehnung zu Unrecht muss eine Ablehnung bereits erfolgt sein. Nach Ablehnung kann das Hilfsmittel auf eigene Rechnung angeschafft werden, aber das Widerspruchsverfahren oder ein Klageverfahren muss auf jeden Fall weitergeführt werden. In dem Verfahren klärt sich dann, ob die Ablehnung tatsächlich zu Unrecht erfolgte.
In der zweiten Variante gilt eine Versorgung als unaufschiebbar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubs mehr bestand, um die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten. Es muss aber zumindest der Antrag bzw. Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse eingereicht worden sein.
In beiden Varianten tragen die Versicherten bzw. die Erben/Rechtsnachfolger das wirtschaftliche Risiko, ob ein mögliches Widerspruchsverfahren/Klageverfahren Erfolg hat.