Das BSG hat mit Urteil vom 12.06.2025 (B 3 KR 13/23 R) eine von verschiedenen Sozialgerichten unterschiedlich bewertete Frage bei der Versorgung mit Hörgeräten beantwortet. Es ging dort um den sogenannten Freiburger Einsilbertest, der nach Hilfsmittelrichtlinie zur Feststellung des Hörvermögens herangezogen wird. Umstritten war in unterschiedlichen sozialgerichtlichen Entscheidungen, ob bereits ein Hörgewinn von unter 10 Prozentpunkten maßgeblich zu berücksichtigen sei oder ob es sich hierbei um Unterschiede im Rahmen von Messtoleranzen handeln würde.
Das BSG ist in der genannten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass jeder erzielte Hörgewinn bei korrekter Anwendung des Freiburger Einsilbertests als relevanter Hörvorteil anzusehen ist. Auch ein geringer Unterschied kann nicht von vornherein als irrelevant behandelt werden. Ob tatsächlich ein wesentlicher Gebrauchsvorteil für den betreffenden Versicherten vorliegt, entscheidet sich aber nicht allein nach den objektiven Kriterien des Hörtests. Gerade auch bei solch geringen Unterschieden kommt es auf die Darstellungen und Eindrücken der Versicherten unter den Bedingungen des Alltags an, wenn diese nachvollziehbar dargelegt werden.
Diese Entscheidung ist nicht nur für die Hörgeräteversorgung von Bedeutung, sondern auch für die übrige Hilfsmittelversorgung. Zwischen einzelnen Hilfsmitteln, beispielsweise zur Mobilität lassen sich konstruktionsbedingte objektivierbare Unterschiede feststellen. Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil ergibt sich zum Teil jedoch erst aufgrund der Erfahrungen und Eindrücke der Versicherten mit den unterschiedlichen Hilfsmitteln im alltäglichen Gebrauch.
Die allzu oft herangezogene Begründung, dass subjektive Aspekte nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht belegbar seien, wird nach der vorgenannten Entscheidung des BSG nicht mehr pauschal greifen können. Vielmehr sind die Erfahrungen, Eindrücke und subjektiven Aspekte der Versicherten nach allgemeinen Regeln zu würdigen. Unseres Erachtens kann sich dadurch nicht nur die Bedarfsermittlung bei der Hörgeräteversorgung grundlegend ändern, sondern auch in der übrigen Hilfsmittelversorgung kann sich diese auswirken.
Bei einem solchen Verständnis der Entscheidung des BSG wird den Maßstäben des SGB IX damit dem Aspekt der Teilhabe im Rahmen des Behinderungsausgleich mehr Geltung verschafft, wozu auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX gehört. Die Zukunft wird zeigen, wie die subjektiven Aspekte zusätzlich in die Hilfsmittelversorgung einfließen und an den von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Maßstäbe zum Behinderungsausgleich gemessen werden.