Korruption im Gesundheitsmarkt: Anfangsverdacht vermeiden
Healthcare Compliance-Konferenz des BVMed
Die neuen Strafrechtsparagrafen zur Korruption im Gesundheitsmarkt (§§299 a, b StGB) haben noch zu keinen großen staatsanwaltlichen Ermittlungen und damit zu keiner Rechtsprechung geführt. Die Unsicherheit im Gesundheitsmarkt hält daher an, so die Experten der 9. Healthcare Compliance-Konferenz des BVMed am 30. November 2017 in Berlin.
05.12.2017
Tobias Kurtz
3 Minuten
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Da erste Anhaltspunkte für ein Ermittlungsverfahren ausreichen können, müssen Unternehmen alles tun, um einen Anfangsverdacht zu vermieden, heißt es in der Mitteilung des Bundesverbands Medizintechnologie. Hierbei helfen die vier Grundprinzipien Trennung, Transparenz, Dokumentation und Äquivalenz, die imKodex Medizinprodukte beschrieben werden.
Prof. Dr. Hendrik Schneider von der Universität Leipzig empfahl, die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und strafbarer Korruption sehr genau zu betrachten. Er beleuchtete die Zuweiser-Problematik bei Beleg- und Honorarärzten vor dem Hintergrund der neuen Strafrechts-Paragrafen 299a und 299b StGB. Der niedergelassene Arzt kann bei Kooperationsverträgen nun auch "Vorteilsnehmer" werden und sich damit strafbar machen. Deshalb müssen die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und strafbarer Korruption sehr genau betrachtet werden, so Schneider. Dabei muss zunächst zwischen dem Belegarztmodell und Kooperationen der Hauptabteilungen differenziert werden.
Beim Belegarztmodell entspricht die Zuweisung dem Modell nach dem § 121 SGB V. Eine korruptive Struktur aus Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber wäre hier theoretisch möglich, aber finanziell uninteressant. Auch beim Honorararztmodell, das gesetzlich nicht kodifiziert ist, kann die Zuweiserproblematik gegeben sein. "Die Komplexität der Problematik nimmt von Jahr zu Jahr zu", so der Rechtsexperte. Die strittige Frage ist, wann der Arzt den Patienten der Klinik "zuführt". Wann wird der Patient geführt, wann führt er sich selbst? Schneider vertritt die Ansicht: "Wer informiert und empfiehlt, führt nicht." Es gibt aber auch Rechtsexperten, die der Ansicht sind, dass jede Überweisung und Empfehlung bereits eine Zuführung ist. Wer dann Vorteile annimmt, kann als Arzt dem Straftatbestand dann bereits nahe sein.
Der zweite strittige Punkt in der aktuellen Rechtsdiskussion ist die Angemessenheit der Vergütung. "Hier muss die Verhältnismäßigkeit im weiteren und im engeren Sinne gewahrt sein", stellt Schneider klar. Schneider vertritt die Ansicht, dass Vergütungen bis zum 2,3-fachen Satz nach GÖA bei freiberuflichen Kooperationen angemessen sind. Diese Ansicht ist "mehrheitsfähig, aber noch nicht durch die Rechtsprechung bestätigt".
Reputationsschäden auch bei Unbegründetheit
Sascha Kuhn von der Anwaltskanzlei Simmons & Simmons blickte aus der anwaltlichen Praxis auf die neuen Straftatbestände §§ 299 a, b StGB. Bislang gibt es noch keine großen öffentlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und damit auch noch keine vertiefende Rechtsprechung zu den neuen Paragrafen. Deshalb hält die Unsicherheit im Gesundheitsmarkt an. Die Paragrafen 299 a, b StGB sind so genannte Offizialdelikte. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachts von Amts wegen ermitteln muss. Da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ausreichend sind, ist es für die Unternehmen von großer Bedeutung, den Anfangsverdacht zu vermeiden, "da auch bei Unbegründetheit mit hohen Reputationsschäden zu rechnen ist", so Kuhn.
Als Abgrenzung zur zulässigen Kooperation liegt eine "Unrechtsvereinbarung" dann vor, "wenn ein unrechtmäßiger Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzugung im Wettbewerb versprochen oder geleistet wird". Ziel des Gesetzgebers ist der Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität des Gesundheitswesens und vor unlauterer Beeinflussung des Wettbewerbs. Der Gesetzgeber bezweckte dagegen nicht eine generelle Unterbindung der Zusammenarbeit zwischen medizinischen Einrichtungen und der Industrie, beispielsweise im Bereich Forschung und Weiterbildung.
Um einen Anfangsverdacht zu vermeiden, ist es wichtig, die bislang bekannten Kriterien der Staatsanwaltschaft und der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Dazu gehören:
Trennung der Vergütung von heilberuflichen Entscheidungen und Transparenz, insbesondere gegenüber dem Dienstherrn;
Dokumentation: nur schriftliche Vereinbarungen (Art, Zweck und Spezifikation der Leistung);
Angemessenheit der Vergütung: Vergütung muss dem messbaren Wert der Leistung entsprechen. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Vergütung sind die Vergütungssätze der Gebührenordnung für Ärzte, aber im Einzelfall auch Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad, Qualifikation und Reputation.
Zu weiteren Kriterien der Staatsanwaltschaft und der Rechtsprechung gehören die Plausibilität der Zielsetzung der Zusammenarbeit, der Wert und die Anzahl der Vorteile, der zeitliche Abstand zwischen der Zuwendung und der Leistung, die Einhaltung von Regelungen außerhalb des Strafrechts oder die Beachtung berufsrechtlicher Vorschriften.
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