Schon seit Jahren werde das Thema "Vertragsverhandlungen" von vielen gesetzlichen Krankenkassen immer weiter zurückgedrängt, teilt die Interessenvertretung mit. Ihr gehören neben dem Bundesverband des Sanitätsfachhandels (BVS) die Leistungserbringer-Gemeinschaft EGROH sowie die Verbände ZMT und Sanum an. Das Beitrittsrecht werde häufig nur noch dazu genutzt, dass mit einem Leistungserbringer – üblicherweise dem "billigen Jakob" – ein Rahmenvertrag und Preise ausgehandelt werden.
Noch "perfider" seien die von der KKH nunmehr "massiv forcierten" Open-House Verträge. Nach diesem Modell gibt die KKH sowohl die Vertragsinhalte als auch die -konditionen vor – einschließlich der Preise. Das Vertragskonstrukt wird seitens der KKH öffentlich bekannt gemacht, und jeder Leistungserbringer erhält das Recht diesem Vertrag beizutreten. "Auch die letzten Reste von Vertragsverhandlungen gehören seither der Vergangenheit an."
Das Vorgehen der KKH lasse sich nicht mit Irritationen begründen, die eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf verursacht haben könnten. Nach Auskunft der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte, so die f.m.p., stelle sich die Situation vielmehr so dar, dass Fragmente aus den Entscheidungen bewusst aus dem Zusammenhang gerissen und instrumentalisiert würden, um die bisherige Pflicht zur Durchführung von Vertragsverhandlungen mit Hilfsmittel-Leistungserbringern zu beenden. Dies erfolge ungeachtet der Tatsache, dass sich weder der EuGH noch das OLG Düsseldorf mit Fragen zur Zulässigkeit von Open-House Verträgen im Zusammenhang mit Hilfsmittelleistungserbringern auseinandergesetzt hat.
Wie weit hier Entscheidungen "filetiert" und in Fragmenten genutzt würden, zeige sich am deutlichsten an der von der KKH immer wieder bemühten Entscheidung des EuGH, in der sich dieser zum einen nur mit Fragen aus dem Bereich der Arzneimittelversorgung befasst und zum anderen lediglich klargestellt hat, dass Open-House Verträge keine öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts sind, so dass diese nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Damit deren Zulässigkeit im Hilfsmittelbereich zu begründen, könne nur als "höchst kreativ" bezeichnet werden.
Die f.m.p. hofft, dass sich die Aufsichtsbehörden und das Ministerium dieser Angelegenheit "möglichst umgehend annehmen, um weiteren Wildwuchs zu verhindern und dafür Sorge zu tragen, dass in diesem ohnehin schon durchregulierten Markt nicht auch noch das letzte bisschen freie Marktwirtschaft zerstört wird".