Hilfsmittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 Abs. 1 SGB V übernommen werden, dienen entweder der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich.
Pflegehilfsmittel, die nach § 40 Abs. 1 SGB XI von der sozialen Pflegeversicherung übernommen werden, haben andere Versorgungsziele. Sie dienen der Erleichterung der Pflege, tragen zur Linderung der Beschwerden eines Pflegebedürftigen bei oder ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung.
Und daneben gibt es die wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, für die von der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI finanzielle Zuschüsse gewährt werden können. Das betrifft z.B. technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Hierzu können Maßnahmen gehören, wie ein fest eingebauter Treppenlift oder ein barrierefrei umgebautes Badezimmer. Regelmäßig geht es dabei um Eingriffe in die Bausubstanz.
Hilfsmittel: Unterschiedliche Leistungen
Die Leistungen unterscheiden sich zum Teil wesentlich. Wenn es um die Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel, z.B. einem Pflegebett geht, ist immer Voraussetzung, dass Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Dies gilt ebenso für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
Wird dagegen ein behindertengerechtes Bett mit elektrischer Verstellmöglichkeit benötigt, da zum Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem Bett ein gesicherter Kontakt der Füße zum Boden erforderlich ist und dieser aufgrund erheblicher Beeinträchtigung der Mobilität nicht sichergestellt ist, kommt ein solches als Leistung der GKV zum Behinderungsausgleich in Betracht und setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus. Dann stellt sich die Frage, ob die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung darauf verweisen kann, dass beim Umbau der Wohnung oder das Hauses kein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel benötigt würde. Ein solcher Verweis wäre nicht zulässig. Ausdrücklich der gesetzlichen Regelung sind die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gegenüber den Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln nachrangig.
Hinzu kommt, dass es sich bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen lediglich um Zuschüsse bis zu 4.000 Euro je Maßnahme dreht. Es handelt sich um einen Höchstbetrag, auch wenn z.B. der Umbau in ein barrierefreies Badezimmer deutlich teurer ist. Den Zuschuss gibt es grundsätzlich einmalig für eine Maßnahme, zu der auch mehrere Einzelschritte gehören können. Verändert sich aber der Zustand des Pflegebedürftigen, so dass neue Umbaumaßnahmen notwendig werden, kann erneut ein Anspruch auf einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro bestehen.